Mieter müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Das hat der BGH entschieden. Logisch, kommentiert Christian Gottschalk.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Karlsruhe - Gerichtsentscheidungen über Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern könnten problemlos die Bibliothek einer Kleinstadt füllen. Das verstellt ein wenig den Blick darauf, dass der überwiegende Großteil der Mietverhältnisse weitgehend geräuschlos über die Bühne geht. Wenn gestritten wird, dann aber oft mit Verve, und bis zur letzten Instanz. Am Dienstag hat der Bundesgerichtshof der langen Reihe an Entscheidungen eine weitere zugeführt.

 

Überschaubare Grundregel

Die Bundesrichter bleiben dabei ihrem Grundsatz treu. Mietvertragliche Klauseln zur Renovierungspflicht hat der VIII. Zivilsenat in den letzten Jahren zuhauf gekippt. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich inzwischen eine sehr überschaubare Grundregel ableiten. Übernimmt der Mieter die Wohnung renoviert, muss er sie in ähnlichem Zustand zurückgeben. Steht die Renovierung hingegen beim Einzug an, kann sie vom Mieter nicht ein zweites Mal beim Auszug verlangt werden. Die dritte Möglichkeit besteht darin, dass der Mieter anfangs renoviert, dafür einen Ausgleich erhält – und dann am Ende der Mietzeit noch mal den Pinsel in die Farbe tauchen muss. Der Gedankengang der Bundesrichter ist durchaus mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbar. Dass trickreiche Vermieter letztlich damit scheitern, wenn sie versuchen, diesen Grundsatz per Vertrag zu umgehen, ist völlig in Ordnung. Ebenso, dass Vereinbarungen zwischen Mieter und Vormieter nichts daran ändern. Auch das ist logisch. Wenn Vermieter und Mieter die Renovierungsfrage regeln wollen, dann müssen sie es direkt miteinander tun.