Blick in die Rechtsprechung Darf man die AfD als „Nazis“ bezeichnen?

Was im Karneval durchgeht, kann im normalen Leben Probleme bereiten. Foto: imago images/Bettina Strenske

Die AfD ist eine extrem rechte Partei. Aber sind deren Politiker auch Nazis? Darf man so etwas sagen? Auf was kommt es an? Die Rechtsprechung dazu ist vielfältig.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Bei Lars Klingbeil lagen die Nerven blank. Nach der SPD-Schlappe bei den Europawahlen hat der SPD-Chef die AfD als „Nazis“ bezeichnet. Die empörten sich und prüfen rechtliche Schritte. Die baden-württembergischen AfD-Vorsitzenden raten derweil zur Zurückhaltung. „Überbewerten würde ich so etwas nicht“, sagt Landeschef Emil Sänze. Sein Kollege Markus Frohnmaier ergänzt: „Anzeigen würde ich so etwas auch nicht“. Aber die Frage steht im Raum: Ist solch eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt?

 

Die Antwort ist – wie so oft im Bereich der Juristerei –: Es kommt darauf an. Wobei sich auch die Gerichte nicht einig sind in der Bewertung. Das Amtsgericht im bayerischen Eggenfelden hatte vor einigen Jahren einen Jungpolitiker der SPD zu einer Geldstrafe verurteilt, weil der einen AfD-Abgeordneten im Internet als „Nazi“ betitelt hatte. Das Amtsgericht Reutlingen hatte im Frühjahr 2022 ähnlich geurteilt. Weil er auf Instagram einen Landtagsabgeordneten der AfD als „Nazi“ bezeichnete, wurde ein Mann zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt. Allerdings: das Oberlandesgericht Stuttgart folgte dieser Ansicht nicht – und hob das Urteil wieder auf. Der Begriff „Nazi“ lasse verschiedene Verwendungsweisen zu, so das Oberlandesgesetz in seinem Leitsatz. „Er kann streng historisch verwendet werden oder als substanzloses Schimpfwort“ .

Umfangreiche Begründung aus Stuttgart

Das OLG führt aus dass alle Umstände des Einzelfalls herangezogen werden müssen, um zu beurteilen, ob es sich um eine Beleidigung handele. Insbesondere die konkrete Situation, in der es zu der Äußerung kam, der Art der Beziehung, die zwischen den Beteiligten besteht, sowie der Milieu-Zugehörigkeit des Tatverdächtigen. Die sehr ausführliche Begründung des OLG weist zudem darauf hin, dass sich Politiker zwar mehr gefallen lassen müssen als Privatpersonen – aber eben doch auch nicht alles. Pauschale Behauptungen wie „Abgeordneter darf Nazi genannt werden“ sind daher falsch – können aber im Einzelfall auch zutreffen.

Im Gegensatz zur strafbaren Beleidigung steht das auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruhendes Werturteil. Dieses ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eben solch ein gedecktes Werturteil sah das Verwaltungsgericht Meiningen 2019 als gegeben an, als es darum ging ob Björn Höcke als „Faschist“ bezeichnet werden dürfe. Eine dem Gericht vorgelegte Materialsammlung bestätige die faschistische Agenda des thüringischen AfD-Chefs.

Anklagen von Staatsanwaltschaft eingestellt

Ob Höcke auch als „Nazi“ bezeichnet werden darf ist – soweit ersichtlich – bisher noch nicht gerichtlich geklärt. In Hamburg hat die Staatsanwaltschaft im vergangenen Herbst die Ermittlungen gegen das Bündnis „Aufstehen gegen Rassismus“ eingestellt. Dieses hatte ein Plakat mit der Aufschrift „Björn Höcke ist ein Nazi“ veröffentlicht. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte wenige Monate zuvor die Ermittlungen gegen einen Demonstranten eingestellt, der Höcke als „Nazi“ bezeichnet hatte. Begründung: Es handle sich hier nicht um eine strafbare Beleidigung, sondern um ein an Tatsachen anknüpfendes Werturteil.

Keine Grundsatzentscheidung ergangen

Eine Grundsatzentscheidung sind die staatsanwaltschaftlichen Einstellungen nicht – andere Anklagebehörden können anders entscheiden, Gerichte selbstverständlich auch. Zudem: Es kommt immer auf den Einzelfall an – und auf die Details. Das Landgericht Hamburg zum Beispiel untersagte dem damaligen FDP-Fraktionschef im Berliner Abgeordnetenhaus, Sebastian Czaja, eine Äußerung, wonach ein Gericht Höcke als Faschisten eingestuft habe. Höcke sei in Meiningen „nicht gerichtlich zum Faschisten erklärt worden“, so die Hamburger Richter. Das Verwaltungsgericht habe lediglich über die Zulässigkeit einer konkreten Meinungsäußerung in einem konkreten Kontext entschieden.

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