Im Kampf für mehr Wettbewerb untersagt das Kartellamt dem Buchungsportal, die niedrigsten Zimmerpreise bei Partner-Hotels für sich zu reklamieren. Die Reservierungsplattform will die Entscheidung anfechten.

Stuttgart - Noch ist es nicht zu spät, um einen Kurzurlaub im Schwarzwald über Silvester zu buchen. Die Reiseportale Booking.com und HRS listen eine Reihe von Hotels auf, die freie Doppelzimmer über den Jahreswechsel anbieten – wenn auch oft mit dem plakativen Zusatz: „Letzte Chance! Nur noch ein Zimmer auf unserer Seite verfügbar!“ Der Vergleich für eine bestimmte Herberge im Kurort Bad Wildbad bringt das exakt gleiche Ergebnis: 264 Euro für drei Nächte. Der Anruf und das Gespräch mit der Hoteldirektorin, die anonym bleiben möchte, führt zu einem geringfügig niedrigeren Preis sowie der Aussicht, günstigere Eintrittspreise etwa in Thermalbäder über das Hotel zu bekommen. Kurgästen, die länger bleiben, oder Gästen, die auf bestimmte Ausstattungsmerkmale wie einen Balkon verzichten, bietet das Haus auch spezielle Konditionen an.

 

Die Buchung über die Hotel-Homepage ist in diesem Fall nicht möglich; wäre sie es, hätte sie bis zum gestrigen Tag preislich nicht unter dem Angebot auf dem Portal des Marktführers Booking.com liegen dürfen. Jedem Hotelier, der seine Zimmer auf der Plattform anbietet, untersagte die in Amsterdam ansässige Tochter des US-Online-Reisevermittlers Priceline, den eigenen Preis zu unterbieten. Außerdem mussten auf der Plattform die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen angezeigt werden.

Schon HRS wurden die Bestpreisklauseln untersagt

Diese sogenannte Bestpreisgarantie hat das Bundeskartellamt nun gekippt, wie es die Wettbewerbshüter bereits vor anderthalb Jahren schon beim deutschen Konkurrenten HRS getan haben. Eine Klage von HRS gegen das Verbot wies das Oberlandesgericht Düsseldorf im Januar dieses Jahres ab. Nach Angaben des Hotelverbandes Deutschland (IHA) teilen die drei größten Anbieter Booking (50 bis 55 Prozent), HRS (mehr als 30 Prozent) und Expedia (zehn bis 15 Prozent) den deutschen Markt praktisch untereinander auf. Der Hotelverband hatte gegen die Bestpreisklauseln bei Booking, der nach eigenen Angaben weltweit größten Reservierungsplattform, geklagt. Ein Wettbewerbsverfahren gegen die Bestpreisklauseln bei Expedia ist noch nicht abgeschlossen.

„Wir begrüßen das konsequente und umfassende Einschreiten des Bundeskartellamts außerordentlich“, erklärte Hotelverbands-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe am Mittwoch. Dadurch sei die Zeit der Einschüchterungen von Seiten der mächtigen Portale beendet. Jedes Hotel sei nun frei in seiner Entscheidung über die angebotenen Zimmerpreise, dadurch werde der Wettbewerb „restauriert“, so der Verbandschef. Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) lobte die Entscheidung: Der Wettbewerb werde nun dazu führen, dass die Provisionen der Hotels an die Buchungsportale und die Hotelzimmer für die Verbraucher günstiger würden, erklärte Miika Blinn, zuständig für Digitales und Medien beim VZBV. Die Provisionen liegen nach Angaben des Hotelverbandes zwischen 15 und 25 Prozent.

Neue Konkurrenz wird durch die Klauseln ferngehalten

Das Kartellamt sah durch die bisherige Praxis nicht nur die Hotels benachteiligt, sondern auch kleinere Konkurrenten der großen Portale und mögliche Neueinsteiger in den Markt: „Aufgrund der Bestpreisklauseln besteht praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können. Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher ist damit nicht verbunden“, erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Im Februar hatten die Kartellwächter Booking.com bereits abgemahnt, der Anbieter hatte seine Praxis daraufhin im Sommer geändert. Seitdem galt nur noch eine sogenannte „enge Auslegung“ der Bestpreisklauseln, die es den Hotels erlaubte, günstigere Angebote bei Buchungen per Telefon, Mail oder direkt an der Rezeption sowie auf anderen Partnerplattformen anzubieten – nicht aber auf ihren eigenen Homepages.

Booking kündigte nun an, die beanstandeten Klauseln sofort auszusetzen. Das Unternehmen will allerdings Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Entscheidung einlegen. Das Bundeskartellamt sei die „einzige Wettbewerbsbehörde in ganz Europa, die Online-Reisevermittlern die engen Bestpreisklauseln untersagt“, erklärte Booking. In elf weiteren Ländern Europas hätten die Behörden keine Bedenken gegen diese Klauseln. Der Sprecher des Bundeskartellamts räumte ein, dass das Thema in den europäischen Ländern unterschiedlich bewertet werde. Man arbeite aber mit den dortigen Behörden zusammen, um möglicherweise eine gemeinsame Linie zu finden.