Wir haben für Sie zusammengefasst, was im Regierungsentwurf zum Zuverdienst beim Bürgergeld steht.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Das Bürgergeld kommt, so viel steht fest. Doch das Gesetz muss noch offiziell verkündet werden. In Kraft treten soll es mit Vorbehalt einiger Absätze größtenteils zum 01. Januar 2023. Ein wichtiger Aspekt des Bürgergelds sind die Anpassungen beim erlaubten Zuverdienst. Welche das sind, haben wir nachfolgend zusammengefasst.

 

Zuverdienst beim Bürgergeld

Der anrechnungsfreie Anteil des Zusatzeinkommens hängt nach wie vor von der Höhe der Einnahmen ab. Die Staffelung sieht beim Bürgergeld folgendermaßen aus:
 

  • 100 Euro im Monat: Ohne Berücksichtigung.
  • Zwischen 100 Euro und 520 Euro im Monat: 20 % anrechnungsfrei.
  • Zwischen 520 Euro und 1.000 Euro im Monat: 30 % anrechnungsfrei.
  • Zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro im Monat: 10 % anrechnungsfrei.

Beträge über 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro bei Personen, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder mindestens ein minderjähriges Kind haben, werden komplett auf das Bürgergeld angerechnet.

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Weitere wichtige Punkte

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bürgergeld enthält noch einige andere wichtige Änderungen, die sich positiv auf den Zusatzverdienst auswirken. Folgende Punkte sind dabei besonders hervorzuheben.
 

  • Der Freibetrag für Einkommen von Schülern, Studierenden und Auszubildenden wird auf 520 Euro erhöht.
  • Einkommen aus Ferienjobs bis zu 3000 Euro im Jahr sind anrechnungsfrei.
  • Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu 3000 Euro im Jahr sind anrechnungsfrei.

Weitere Fragen zur Einführung des Bürgergelds beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Webseite.