Bürgermeisterwahl in Wernau Klage gegen Wernauer Wahl abgewiesen

Zumindest bis auf weiteres muss Christiane Krieger, den Weg in ihr Büro noch als „bestellte Bürgermeisterin“ antreten. Foto: Ines Rudel

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat zwar einige Fehler im Vorfeld des Urnengangs bemängelt, hält diese aber für nicht schwerwiegend genug, um die Bürgermeisterwahl in Wernau wiederholen zu lassen.

Region: Andreas Pflüger (eas)

Akribisch und bis ins letzte Detail hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) die Vorgeschichte der Wernauer Bürgermeisterwahl, die am 8. Oktober vergangenen Jahres stattgefunden hatte, noch einmal aufgerollt: Genauer gesagt, ging es vor allem um den 11. September, den letzten Tag der Bewerbungsfrist. An diesem Montag hatte Thomas Nitsch seine Bewerbung in den Rathaus-Briefkasten eingeworfen. Da seine Unterlagen nicht vollständig waren, wurde er aber nicht zur Wahl zugelassen. Der 50-Jährige legte dann später Einspruch gegen das Wahlergebnis ein. Diesen Einspruch wies das Landratsamt zurück, woraufhin Nitsch Klage einreichte.

 

Die Klage, formal gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet, hat das VG in seinem Urteilstenor, der den Prozessparteien inzwischen zugegangen ist, jetzt zurückgewiesen. Eine Begründung dafür wird erst in der nächsten Zeit ergehen. Wer allerdings die mehr als fünfstündige Verhandlung verfolgt hatte, dem wurde klar, dass es so eindeutig, wie man es vielleicht im Vorfeld hätte vermuten können, nicht war.

Ablauf des „Problem-Tags“ nachgezeichnet

Richterin Sabine Mühlenbruch, die Vorsitzende der 7. Kammer, ließ die Abläufe an dem besagten Montag seitens des Klägers und mit Hilfe von vier Zeugen, ein Fünfter war der Einladung nicht gefolgt, genau nachzeichnen. Nitsch hatte am Vormittag, mit einem Teil der notwendigen Formulare, das Rathaus aufgesucht und sich an Ordnungsamtsleiter Fabian Deginus gewendet. Dieser druckte ihm 25 Formulare für die noch notwendigen Unterstützer-Unterschiften aus, warf einen kurzen Blick auf die von Nitsch von der Wernauer Homepage gezogene und bereits ausgefüllte eidesstattliche Versicherung und stellte dem Bewerber eine Wählbarkeitsbescheinigung aus.

Der erste Fehler: Der Link auf der Internetseite führte zum falschen Formular, nämlich nicht zu dem für Kandidaten mit deutscher Staatsangehörigkeit, sondern zu dem für mögliche Bewerber aus anderen Staaten der EU. Deginus hatte dies offensichtlich nicht bemerkt. Er habe, so betonte Nitsch vor Gericht, auch mehr als 25 Formulare für die Unterstützer-Unterschriften verlangt, diese aber nicht erhalten. Dass dem so gewesen sein soll, daran wiederum konnte sich Deginus nicht erinnern. Genau diese beiden Punkte fielen dem zurückgewiesenen Kandidaten später auf die Füße.

Versäumnisse der Verwaltung aufgezeigt

Nitschs Bewerbung wurde vom Wahlausschuss abgelehnt, da von seinen 25 Unterstützern zwei nicht wahlberechtigt waren und weil er das falsche Formblatt abgegeben hatte. Verhindert werden können hätte diese Panne, auch darauf wies das Gericht hin, dennoch. Denn am Nachmittag, gut eineinhalb Stunden vor Ende der Abgabefrist, stand Nitsch mit seinen für ihn vollständigen Unterlagen im Rathaus und bat darum, dass diese jemand überprüfen solle.

Das Rathaus war um diese Zeit zwar schon geschlossen, Bürgermeister Armin Elbl, zugleich Vorsitzender des Wahlausschusses, aber noch in seinem Büro. Davon wusste eine gerade im Gehen begriffene Verwaltungsmitarbeiterin allerdings nichts und da die Ordnungsamtsbeschäftigten auf einem Außentermin waren, verwies sie Nitsch auf den Rathausbriefkasten, in den dieser seine mithin fehlerhaften Unterlagen dann auch einwarf. Die fünfköpfige VG-Kammer machte auch hier ein Versäumnis der Verwaltung aus, da diese keine geeigneten organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine unverzügliche Prüfung der eingereichten Unterlagen zu ermöglichen.

Vergleichsvorschlag wird vom Kreis abgelehnt

Unter dem Strich bilanzierte Richterin Mühlenbruch vier Fehler, die der Stadt anzulasten seien. Neben dem letztgenannten Punkt, der falschen Verlinkung und der wohl etwas übereilten Bestätigung durch Fabian Deginus zur eidesstattlichen Versicherung, bemängelte Richterin Mühlenbruch auch eine in Teilen missverständliche Ausschreibung der Stelle insgesamt.

Die Kammer schlug deshalb einen Vergleich vor: Nitsch nimmt seinen Einspruch zurück und erklärt, kein Interesse mehr an einer Neuwahl zu haben. Der Kreis hebt in der Folge den Einspruchsbescheid auf, räumt aber – zusammen mit der Stadt – die besagten Fehler ein. Während der Kläger andeutete, diesen Vergleich akzeptieren zu können, erklärten Stadt und Kreis nach längerer Beratung, diesen abzulehnen.

Wernaus Bürgermeisterin Christiane Krieger, die die Verhandlung als Beigeladene verfolgte, sagte, weshalb sie diese Ablehnung für richtig hält: „Die Fragestellung, ob die Wahl rechtmäßig durchgeführt wurde, lässt sich mit Ja oder mit einem Nein, aber nicht mit einem Vielleicht beantworten.“ Dass der Urteilstenor jetzt für Klarheit sorgt, freut die Rathauschefin, die aber auch in nächster Zeit als „bestellte Bürgermeisterin“ tätig sein wird. Erst wenn der Richterspruch rechtskräftig ist, ändert sich dieser Zustand.

Ob Thomas Nitsch mit einem möglichen Gang zum Verwaltungsgerichtshof dafür sorgen wird, dass die Hängepartie noch länger andauert, war bis zum Redaktionsschluss nicht mehr in Erfahrung zu bringen. An die Zusage gegenüber unserer Zeitung, sich zu melden, hat er sich nicht gehalten.

Was bedeuten die Worte „unverzüglich“ und „sofort“?

Gesetz
Die Kommunalwahlordnung (KomWO) regelt in Baden-Württemberg auch das Vorgehen bei Bürgermeisterwahlen. In Paragraf 20 geht es dabei um das Thema Bewerbungen. Dieser spielte für die 7. Kammer des Stuttgarter Verwaltungsgerichts bei der Verhandlung wegen der Klage gegen das Wahlergebnis in Wernau eine zentrale Rolle.

Paragraf 20
 So steht etwa in Abschnitt 4 des Paragrafen 20 der KomWO, dass die eingegangenen Bewerbungen „unverzüglich“ zu prüfen sind, und zwar auf Vollständigkeit und daraufhin, ob sie den Erfordernissen der Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Bewerber „sofort“ zu benachrichtigen. Was in diesem Zusammenhang die Worte „unverzüglich“ und „sofort“ bedeuten, steht im Paragraf 20, Abschnitt 4 allerdings nicht.

Wahlfehler
 Dass in der Bewerbungsphase der Wernauer Bürgermeisterwahl seitens der Stadt Fehler gemacht wurden, ist unstrittig. Zu beurteilen hatte das Verwaltungsgericht, ob diese – auch gemäß der Vorgaben des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs – so gravierend waren, dass sie eine Neuwahl rechtfertigen.

Weitere Themen