Wie weit reicht der Patientenwille bei einem Suizidversuch? Und wozu sind Ärzte bei der Sterbebegleitung verpflichtet? Der Bundesgerichtshof hat dazu ein Grundsatzurteil gesprochen.

Leipzig - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche zweier Ärzte in Sterbehilfe-Fällen bestätigt. Die Mediziner seien nicht verpflichtet gewesen, den Patientinnen nach deren Suizidversuch das Leben zu retten. Der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig bestätigte damit am Mittwoch vorherige Urteile der Landgerichte in Berlin und Hamburg. Diese hatten jeweils entschieden, dass der Patientenwille zu achten sei. Der BGH lockerte mit seiner Entscheidung eine alte Rechtsprechung zum Umgang von Ärzten mit sterbewilligen Patienten. (Az.: 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18)

 

In dem Hamburger Fall ging es um zwei ältere Damen über 80, die 2012 ihr Leben beenden wollten. Diesen Willen hatten sie vorab fest bekundet. De Arzt war dabei, als sie eine tödliche Medikamentendosis einnahmen und begleitete ihr Sterben. Maßnahmen zur Rettung ergriff er nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn deswegen wegen eines Tötungsdelikts angeklagt.

Wille sei zu respektieren

Außerdem ging es um eine chronisch kranke 44-Jährige aus Berlin, die 2013 ihr Leben ebenfalls beendete. Ihr heute 70 Jahre alter Hausarzt hatte ihr ein starkes Schlafmittel verschrieben. Davon nahm sie eine mehrfach tödliche Dosis. Dann informierte sie den Arzt, der nach der komatösen Frau sah, aber keine Rettungsmaßnahmen ergriff. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen Tötung auf Verlangen an.

Die Landgerichte in Berlin und Hamburg sprachen die Mediziner jeweils von den Vorwürfen frei. Es sei der klare Wille der Patienten gewesen, ihr Leben zu beenden. Dieser Wille sei zu respektieren, so die Gerichte. Gegen die Freisprüche hatten die Staatsanwaltschaften Revision eingelegt.

Die Vertreter der Generalbundesanwaltschaft hatten in der Verhandlung vorm BGH beantragt, dass die Revisionen verworfen werden. „Insgesamt halte ich eine vorsichtige Kurskorrektur für angebracht“, sagte Michael Schaper von der Generalbundesanwaltschaft mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des BGH.

Aktive Sterbehilfe nicht erlaubt

1984 hatte das Bundesgericht im sogenannten Peterl“-Urteil entschieden, dass Ärzte sich unter Umständen doch strafbar machen, wenn sie bewusstlose Patienten nicht zu retten versuchen. Ein Hausarzt hatte damals eine Frau nicht gerettet, die sich aus freien Stücken umbringen wollte. Der BGH sprach den Arzt zwar frei, allerdings nur, weil die Frau nur mit schweren Schäden wieder ins Leben geholt hätte werden können.

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland nicht erlaubt. Seit 2015 gilt zudem das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Dieses zielt auf Sterbehilfe als Geschäftsmodell organisierter Vereine. Gegen das Verbot haben schwerkranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfe-Vereine beim Bundesverfassungsgericht geklagt. Eine Entscheidung in Karlsruhe wird im Herbst erwartet.