Die AfD ist am Bundesverfassungsgericht mit ihrem Eilantrag gescheitert, Bundesinnenminister Horst Seehofers Äußerungen gegen die Partei zu verbieten. Der AfD ist es jedoch weiter möglich, vor dem Bundesverfassungsgericht ein Hauptsacheverfahren zu betreiben.

Karlsruhe - Die AfD ist am Bundesverfassungsgericht mit ihrem Eilantrag gescheitert, Bundesinnenminister Horst Seehofers Äußerungen gegen die Partei zu verbieten. Der Zweite Senat lehnte am Freitag den Antrag ab, weil die Aussagen auf der Homepage bereits gelöscht wurden und es keine Anhaltspunkte gebe, dass Seehofer seine Äußerungen wiederhole. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei deshalb nicht begründet. (AZ: 2 BvQ 90/18)

 

Der Innenminister hatte in einem Interview der Deutschen Presseagentur gesagt, die AfD oder ihre Mitglieder stellten sich gegen den Staat und verhielten sich staatszersetzend. Das Interview wurde am 14. September 2018 auf die Internetseite des Ministeriums gestellt, am 1. Oktober jedoch wieder gelöscht. Wörtlich hieß es darin: „Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie 1000 Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“

AfD kann Hauptsacheverfahren beantragen

Trotz Ablehnung des Eilantrags ist es der AfD weiterhin möglich, vor dem Bundesverfassungsgericht ein Hauptsacheverfahren zu betreiben und dort die Feststellung zu beantragen, dass Seehofer mit seinen Äußerungen als Minister gegen die Chancengleichheit der Partei verstoßen habe. Solch ein Antrag lag nach Angaben des Sprechers dem Bundesverfassungsgericht bis Freitag allerdings nicht vor.

Im Februar 2018 hatte die AfD den Rechtsstreit gegen die frühere Bundesbildungsministerin Johanna Wanka gewonnen. Die CDU-Politikerin hatte auf ihrer Homepage geschrieben „Rote Karte für die AfD“ und damit nach dem Urteil des Zweiten Senats gegen die Chancengleichheit der Parteien verstoßen.