Urteil des Bundesverfassungsgerichts Der Wille von betreuten Personen muss mehr beachtet werden

Viele Betreute wohnen zu Hause, andere leben in einem Heim. Foto: pa/Tom Weller

In Deutschland werden mehr als 1,3 Millionen Menschen gesetzlich betreut. Was bei der Auswahl von Betreuern zu beachten ist, hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Karlsruhe - Wo immer es möglich ist, sollen Angehörige bei der Betreuung eines Menschen Vorrang haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Richter gaben der Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Mecklenburg-Vorpommern statt, die als Betreuerin ihrer psychisch kranken Tochter entlassen worden war. Das Landgericht muss den Fall nun erneut überprüfen.

 

Anzahl der Betreuten hat sich verdoppelt

Betreuungen sind in Deutschland kein Einzelfall. Nach Angaben des Berufsverbandes der Betreuer stehen derzeit rund 1,3 Millionen Menschen unter gesetzlicher Betreuung. Deren Anzahl hat sich in den vergangenen 25 Jahren somit nahezu verdoppelt. Gesetzliche Betreuungen sind notwendig, wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln und nicht mehr Entscheidungen treffen kann. Betreute sind meist psychisch krank, geistig oder körperlich beeinträchtigt, süchtig oder dement. So war es auch in dem nun entschiedenen Fall.

Nach Angaben des Gerichts war zunächst die Mutter als Betreuerin für ihre 1992 geborene Tochter eingesetzt, die an paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidet. Nach mehr als fünf Jahren dieser Form der Betreuung kam ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Unterbringung zur Heilbehandlung und zur Abwendung einer akuten Eigengefährdung dringend erforderlich sei. Der Gutachter empfahl eine geschlossene Unterbringung für mindestens sechs Monate, wobei ein Orts- und Betreuerwechsel der Betroffenen möglichst nicht zugemutet werden solle. Dagegen empfahl die Betreuungsbehörde einen Betreuerwechsel hin zu einem unvorbelasteten, familienfremden Berufsbetreuer. Die behandelnden Ärzte sprachen sich in zwei schriftlichen Stellungnahmen ebenfalls für einen Betreuerwechsel aus. Es bestehe eine innerfamiliäre Dynamik, die für die Betroffene ausschließlich kontraproduktiv wirke. Die Mutter wurde als Betreuerin entlassen.

Wert der familiären Beziehung nicht berücksichtigt

Das Bundesverfassungsgericht bemängelt, dass aus der Entscheidung nicht hervorgehe, dass das Gericht in Mecklenburg-Vorpommern dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen habe. Die Betrachtung der Mutter-Tochter-Beziehung erfolge einseitig im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Behandlung der Betroffenen. Es werde nicht deutlich, dass dem Wert der familiären Beziehungen, dem innerfamiliären Zusammenhalt und der Familie als Schutzraum der Betroffenen darüber hinaus Bedeutung beigemessen wurde.

Zudem habe das Gericht dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass die Betroffene mehrfach ausdrücklich den Wunsch geäußert hatte, ihre Mutter als Betreuerin zu behalten. „Der Vorrang des Willens der Betreuten bei der Auswahl der Betreuerin ist Ausdruck des grundrechtlich verbürgten und umfassenden Selbstbestimmungsrechts betreuungsbedürftiger Personen“, so das Verfassungsgericht. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat die Entscheidung aus Karlsruhe begrüßt.

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