Verstößt die Berechnungsgrundlagen gegen das Grundgesetz? Das Bundesverfassungsgericht prüft die Grundsteuer.

Karlsruhe - Die für Kommunen wichtige Grundsteuer sollte längst auf eine neue Grundlage gestellt werden. Aber die Länder waren sich lange uneinig, der Bundestag ließ eine Vorlage des Bundesrats liegen. Jetzt befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die Berechnungsgrundlagen gegen das Grundgesetz verstoßen.

 

Was ist die Grundsteuer?

Sie ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Unterschieden werden Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Die Bemessungsgrundlage ist bundesweit einheitlich geregelt. Jede Kommune bestimmt aber mit einem Hebesatz die tatsächliche Höhe der Steuer.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer A lagen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2016 bei rund 400 Millionen Euro. Die Grundsteuer B spülte etwa 13,3 Milliarden Euro in die Kassen der Kommunen.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Grundlage ist der Einheitswert des Objekts. Ein je nach Art des Grundstücks oder Gebäudes unterschiedlicher Anteil des Einheitswertes - zum Beispiel für Wohnungen 3,5 von Tausend - ist die Grundsteuermesszahl. Bei einem Einheitswert von 10 000 Euro ergäbe sich daraus ein Grundsteuermessbetrag von 35 Euro. Mit dem Hebesatz der Gemeinde wird die jährlichen Grundsteuer errechnet. Liegt er bei 500 Prozent, beträgt die Steuer in dem Beispiel 175 Euro.

Was ist der Einheitswert?

Das ist der Knackpunkt des Prüfung. Zugrunde gelegt werden für die rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland in den westlichen Bundesländern die Werte aus dem Jahr 1964, in den östlichen Bundesländern aus dem Jahr 1935. Eigentlich sollen die Einheitswerte alle sechs Jahre in einer Hauptbewertung neu festgestellt werden (Paragraf 21 Bewertungsgesetz). Das ist jedoch nicht geschehen. Daher kann es sein, dass in einer Stadt für ein neues Haus eine vielfach höhere Grundsteuer fällig wird als für ein altes Haus in vergleichbarer Lage und mit vergleichbarer Größe.

Was hat das Grundgesetz damit zu tun?

Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung spätestens ab 2009 für verfassungswidrig. Die Richter sehen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1). Nach einem Beschluss zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht vom 22. April 2014 (II R 16/13) kommt es darauf an, ob es durch den Verzicht auf Hauptfeststellungen zu Wertverzerrungen bei den Einheitswerten innerhalb einer Gemeinde kommt. Die Richter sind überzeugt, dass dies besonders in größeren Städten der Fall ist. Die tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand und auf dem Immobilienmarkt hätten sich nicht in den Einheitswerten niedergeschlagen.

Was könnte das Bundesverfassungsgericht mit welchen Folgen entscheiden?

Sollte der Erste Senat zu der Überzeugung kommen, dass keine Verfassungswidrigkeit vorliegt, könnte sich der Bundestag ohne Druck an die Reform der Grundsteuer machen. Anderenfalls könnte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist setzen, eine verfassungskonforme Regelung zu beschließen - und die bisherige Praxis bis dahin weiterlaufen lassen, um keine noch schlechtere als die bestehende Situation eintreten zu lassen. Im schlimmsten Fall aus Sicht der Kommunen könnte die Steuer nicht mehr erhoben werden.

Welche Folgen hätte eine Reform?

Nach dem Modell der Bundesländer soll es zwar Veränderungen für die einzelnen Steuerzahler geben, das Gesamtaufkommen aber unverändert bleiben. Der Mieterbund und andere Organisationen wünschen sich künftig eine reine Bodensteuer, die Mieter von Wohnungen entlasten und Besitzer von Einzelhäusern oder unbebauten Grundstücken stärker belasten würde. Die Grundsteuer wird in der Regel mit der Nebenkostenabrechnung an Mieter weitergegeben und ist somit quasi ein Teil der Miete.