Der Gesetzgeber muss das Regelwerk für Polizei und Verfassungsschutz nachbessern. Die Sicherheitspolitiker sind mit dem Urteil trotzdem überwiegend zufrieden – auch der baden-württembergische Innenminister.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Armin Käfer (kä)

Berlin - Die maßgeblichen Worte stehen im ersten Satz der 45 Seiten langen Urteilsbegründung. Dort heißt es: Die Antiterrordatei sei „in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar“. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Innenminister von Bund und Ländern, Polizei und Verfassungsschutz vor erheblichen Problemen bewahrt. Ohne das für 38 Sicherheitsbehörden zugängliche Register wäre der Kampf gegen Al Kaida & Co erheblich erschwert. Zudem wäre auch die 2012 geschaffene Neonazi-Datei, die nach dem gleichen Muster aufgebaut ist, in Frage gestellt.

 

Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) kommentiert die Karlsruher Entscheidung erleichtert: „Ich glaube, dass wir insgesamt froh sein können, dass die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes bestätigt worden ist.“ Der CDU-Innenpolitiker Clemens Binninger, Obmann im Neonazi-Untersuchungsausschuss, sprach von einem „sehr guten und ausgewogenen Urteil“. Die liberale Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger verwies indes auf die nachfolgenden Leitsätze der Entscheidung. Dort werden Korrekturen verlangt. Das Regelwerk für die Datei genüge den Ansprüchen des Grundgesetzes „nicht vollständig“, so die Karlsruher Richter. Ihre Mängelrügen zielen vor allem auf sechs Punkte: Es geht dabei um die Frage, welche Behörden auf die Datei zugreifen dürfen, wer genau erfasst werden soll, wie weit der Kreis so genannter Kontaktpersonen gehen darf, wie verdeckt gespeicherte Daten zu nutzen sind, wie konkret die Angaben überhaupt sein dürfen und wie eine Aufsicht zu gewährleisten ist. Die FDP-Frau Leutheusser-Schnarrenberger ist mit diesen höchstrichterlichen Auflagen zufrieden. Das Urteil sei wegweisend für eine größere Transparenz im Antiterrorkampf, sagt sie. Karlsruhe setze im Bemühen um eine Balance von Freiheit und Sicherheit klare Grenzen.

Gall sieht den Kurs der Sicherheitsbehörden bestätigt

Das Verfassungsgericht moniert zum Beispiel, dass neben den Nachrichtendiensten, dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern auch „weiteren Polizeivollzugsbehörden“ der Zugriff auf die Antiterrordatei gestattet wurde. Diese Vorschrift ist den Richtern zu unbestimmt. „Nicht in jeder Hinsicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar“ seien auch die Vorgaben, die den Personenkreis eingrenzen, die in der Datei erfasst werden. Hier wird „ein weites Feld von Unwägbarkeiten“ bemängelt. Das Gericht betont, „dass eine Speicherung nicht auf bloßen Spekulationen beruhen darf“. Es dürften keine Personen registriert werden, „die weit im Vorfeld und möglicherweise ohne Wissen von einem Terrorismusbezug eine in ihren Augen unverdächtige Vereinigung unterstützen“. Als Beispiel nennen die Richter den Kindergarten eines Moscheevereins, der selbst terroristischer Umtriebe verdächtigt wird.

Beanstandet wird auch, dass die bloß verbale Befürwortung von Gewalt ausreicht, um als Terrorverdächtiger registriert zu werden. Dies sei verfassungswidrig. Das Gleiche gelte für die eher vagen Regeln, nach denen Kontaktpersonen von Terrorverdächtigen erfasst werden können. Schließlich gibt das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, hinsichtlich der Antiterrordatei „Sorge dafür zu tragen, dass deren effektive Kontrolle nicht aufgrund föderaler Zuständigkeitsunklarheiten hinter der Effektivierung des Datenaustauschs zurückbleibt“.

Baden-Württembergs Innenminister Reinhold Gall (SPD) sieht in dem Urteil den Kurs der Sicherheitsbehörden bestätigt. Die Antiterrordatei sei „notwendig, damit die Sicherheitsbehörden rechtzeitig Informationen über Personen im einschlägigen terroristischen Umfeld erhalten“. Mit Blick auf die geforderten Korrekturen mahnt die Gewerkschaft der Polizei: „Die Wirksamkeit der Antiterrordatei darf nicht verpuffen.“ Die jüngsten Vorfälle in den USA und Kanada zeigten, „dass eine engere Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten und Polizei zur Aufdeckung und Verhinderung von Terroranschlägen notwendig ist“.