Schüler können nur in Ausnahmefällen ihre Befreiung vom Schulunterricht aus religiösen Gründen verlangen – und eine muslimische Schülerin kann zur Teilnahme am Schwimmunterricht mit Jungen verpflichtet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Leipzig - Schüler können nur in Ausnahmefällen ihre Befreiung vom Schulunterricht aus religiösen Gründen verlangen – und eine muslimische Schülerin kann zur Teilnahme am Schwimmunterricht mit Jungen verpflichtet werden. Eine Beeinträchtigung religiöser Vorstellungen sei hinzunehmen, um die Schulpflicht durchzusetzen, entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es wies eine muslimische Schülerin und einen Zeugen Jehovas ab. (Az: 6 C 25.12 und 6 C 12.12)

 

Die Muslimin besucht ein Gymnasium in Frankfurt am Main. In der fünften Klasse hatte sie als Elfjährige den Schwimmunterricht verweigert und daher eine „sechs“ in Sport bekommen. Sie und ihre Eltern wollten nun festgestellt wissen, dass sie an künftigem Schwimmunterricht nicht mehr teilnehmen muss.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab: Die Schülerin könne einen sogenannten Burkini tragen - einen Badeanzug, der weitgehend den ganzen Körper bedeckt. Den Anblick von Jungen mit nacktem Oberkörper im Schwimmunterricht müsse die Muslimin hinnehmen, auch wenn es gegen ihre eigene religiöse Anschauung verstoße. Auch außerhalb der Schule liefen Männer im Sommer ohne Oberteil herum. Schule müsse diese „gesellschaftliche Realität“ nicht ausblenden.

„Krabat“-Lektüre verletzt nicht Pflicht zu neutralem Unterricht

Im zweiten Fall wurden im Deutschunterricht der siebten Klasse eines Gymnasiums im westfälischen Bocholt das Buch und der Film „Krabat“ von Ottfried Preußler behandelt. Darin kommen Praktiken schwarzer Magie vor. Die Eltern, Anhänger der Zeugen Jehovas, meinten, ihr Sohn dürfe sich aus religiösen Gründen nicht mit schwarzer Magie befassen.

Auch hier wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab. Die Schule habe ihre Pflicht zu einem religiös neutralen Unterricht nicht verletzt. Die Schulpflicht diene dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Gewisse Beeinträchtigungen religiöser Vorstellungen seien damit zwingend verbunden und von Schülern und Eltern daher hinzunehmen.

Einem „religiösen Tabuisierungsgebot“ müssten Schulen nicht nachgeben, betonten die Leipziger Richter. Ausnahmen seien nur bei „besonders gravierenden Beeinträchtigungen“ denkbar.