Ein Stuttgarter Richter ist der Meinung, er erhalte zu wenig Gehalt angesichts seiner fünf Kinder. Nach Niederlagen in niedrigereren Instanzen hat der Mann nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verloren.

Leipzig - Ein Stuttgarter Verwaltungsrichter hat am Donnerstag vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen acht Jahre währenden Rechtsstreit um sein Gehalt endgültig verloren. Bei der Klage von Richter Christoph Maußhardt ging es darum, dass er mehr Sold haben wollte, weil er fünf Kinder hat und seine Bezüge dafür als zu niedrig ansieht. Seine Klage bezog sich auf das Jahr 2009. Diese Klage hatte nun auch in letzter Instanz keinen Erfolg, da der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Revision von Maußhardt gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim von Juni 2016 zurückwies (Az.: BVerwG 2 C 20.16). Zuvor hatte schon das Verwaltungsgericht Stuttgart im Dezember 2010 seine Klage abgewiesen. Nachdem in acht Jahren Rechtsstreit nun alle Instanzen der Verwaltungsgerichte entschieden haben, bliebe Maußhardt nur noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.

 

Auch für spätere Jahre wollte der Richter mehr Geld

Auch wenn sich das höchstrichterliche Urteil nur auf das Jahr 2009 bezieht, hat es auch für die Jahre 2010 bis jetzt Auswirkungen. Denn auch für diese Jahre hatte Maußhardt bei der für die Besoldung zuständigen Behörde in Baden-Württemberg jeweils Widersprüche eingereicht, weil ihm sein Sold als zu niedrig erschien. Die Behörde hatte diese Verfahren ruhend gestellt und noch nicht darüber entschieden, um abzuwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Dies ist nun der Fall. Deshalb wird die Behörde nun Widerspruchsbescheide erlassen, wie ein Mitarbeiter am Donnerstag in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ankündigte.

Maußhardt wurde 1960 geboren und ist als Richter am Verwaltungsgericht in die Besoldungsgruppe R 1 eingruppiert. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder, die zwischen 1995 und 2005 geboren worden sind. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim von Juni 2016 hatte Maußhardt im Jahr 2009 zuletzt Bezüge in der Höhe von 6886,52 Euro erhalten. Diese setzten sich zusammen aus dem Grundgehalt von 5610,16 Euro, dem Familienzuschlag für seine Ehefrau von 119,62 Euro und dem Familienzuschlag für seine fünf Kinder von 1156,47 Euro. In seinem Widerspruch von 2009 führte Maußhardt aus, dass er in erheblichem Umfang gezwungen sei, Gehaltsbestandteile seines Grundgehalts für den Bedarf der Kinder einzusetzen. Der einkommensteuerrechtliche Familienleistungsausgleich könne dies bei weitem nicht ausgleichen. Deshalb werde er bei seiner Besoldung gegenüber einem vergleichbaren kinderlosen Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt. Schon in seiner Klage von 2010 hatte Maußhardt beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, seinen Fall beim Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dies lehnten die Stuttgarter Richter im Dezember 2010 ab.

Einkommen „mit sämtlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteilen“ nicht zu niedrig

Das Nettoeinkommen von Maußhardt sei „mit seinen sämtlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteilen 2009 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen“, entschied das Stuttgarter Verwaltungsgericht. Unter Bezug auf das Grundgesetz wies der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Juni 2016 darauf hin, dass sich Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können müssen. Der Landtag von Baden-Württemberg habe dafür zu sorgen, dass Richter mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen ihrer Familien das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich „unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet“ habe. Maußhardt hatte am Donnerstag in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentiert, für jedes seiner fünf Kinder fielen monatlich Kosten von rund 600 Euro an, was insgesamt Ausgaben von 3000 Euro pro Monat für seine Kinder entspreche.