Neue Gesetzgebung – viele Fragen: Dürfen die Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger nach der Teillegalisierung, die im April 2024 in Kraft getreten ist, Cannabispflanzen in der Wohnung anbauen und Cannabis dort auch rauchen? Wir haben die Antworten.

Architektur/Bauen/Wohnen: Andrea Jenewein (anj)

Am 1. April 2024 ist die Teil-Legalisierung von Cannabis in Deutschland in Kraft getreten. Was bedeutet das für Haus- und Wohnungseigentümer und das Verhältnis zu Mieterinnen und Mietern? Wir haben beim Haus&Grund Stuttgart, dem Stuttgarter Haus- und Grundbesitzerverein, nachgefragt.

 

Was sagen die Regeln zum Anbau von Cannabis in der eigenen Wohnung oder in der Mietwohnung?

Laut Bundesgesundheitsministerium dürfen Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljährige Person eines Haushalts. Weiter führt das Ministerium aus, dass Erwachsene an ihrem Wohnsitz insgesamt 50 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen dürfen. Ungeachtet dessen darf die Wohnung durch den Anbau nicht in Mitleidenschaft gezogen werden – beispielsweise durch intensive Beleuchtung, Belüftung oder Bewässerung der Pflanzen.

Darf ein Mieter in seiner Wohnung Cannabis rauchen?

Das Rauchen – auch das Rauchen von Cannabis – in der Mietwohnung ist vertragsgemäß und kann nur in begründeten Ausnahmefällen im Mietvertrag ausgeschlossen werden. So ist die Grenze, vergleichbar wie beim Rauchen von Tabak, nur dann überschritten, wenn es durch das Rauchen außerhalb der Wohnung, also etwa im Treppenhaus, zu Beeinträchtigungen der Nachbarn führt. Kommt es durch übermäßigen Gebrauch zu einer starken Beeinträchtigung der Wohnung – beispielsweise durch starke Vergilbung von Tapeten – so hat der Mieter diese Schäden beim Auszug zu beseitigen.

Was ist nicht erlaubt?

Der Anbau zur gewerblichen Nutzung von Cannabis ist verboten. Bei Zuwiderhandlung – beispielsweise indem mehr als die erlaubte Anzahl der Pflanzen als „Plantage“ und/oder zur gewerblichen Nutzung angebaut wird – kann der Vermieter den Mieter in einem ersten Schritt abmahnen. Sollte es keinen Rückbau auf die vom Gesetzgeber zulässige Menge an Pflanzen kommen, kann der Vermieter dem Mieter in einem zweiten Schritt die Kündigung aussprechen. Ebenfalls sollte aus Rücksichtnahme gegenüber der Nachbarschaft Rauchentwicklung oder Geruchsbelastung vermieden werden sowie die Beschädigung der Wohnung durch hohe Luftfeuchtigkeit bei der Pflanzen-Pflege unterlassen werden.

Was gilt in Mehrfamilienhäusern und im Verhältnis zu Nachbarn und Kindern in der Nachbarschaft?

Rücksichtnahme in der Nachbarschaft gilt auch beim Thema Cannabis. Auf Kinder und Jugendliche sollte ganz besonders Rücksicht genommen werden. Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche vor. So ist Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren verboten. Ebenso gilt die Beschränkung für den Konsum beispielsweise auf Kinderspielplätzen. Dies gilt auch für zur Wohnung oder zum Haus gehörige Freiflächen und Spielplätze, sollte die Hausordnung eine entsprechende Regelung vorsehen.