Von diesem Jahr an bleibt die CO2-Abgabe auf Brennstoffe nicht mehr automatisch bei den Mietern hängen, auch Vermieter werden zur Kasse gebeten. Wir erklären, wie die Aufteilung funktioniert.

Seit Jahresbeginn müssen sich Mieter und Vermieter die CO2-Abgabe für Wohngebäude teilen. Betroffen von der Abgabe, die seit 2021 erhoben wird, sind Gebäude und Wohnungen, die mit Erdgas, Heizöl oder Fernwärme beheizt werden, sowie Treibstoffe. Wir erklären, wie die Aufteilung funktioniert.

 

Was ist die CO2-Abgabe?

Die CO2-Abgabe wird seit 1. Januar 2021 auf Kraft- und Heizstoffe erhoben. Grundlage dafür ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz. Der Preis startete im Jahr 2021 bei 25 Euro pro Tonne Kohlendioxid und soll bis 2026 schrittweise auf 55 Euro pro Tonne CO2 steigen. Den eigentlich für 2023 vorgesehenen Anstieg um fünf Euro pro Tonne auf 35 Euro hatte die Bundesregierung Ende November um ein Jahr verschoben, um die Bürgerinnen und Bürger in der Energiekrise zu entlasten. Je nach Intensität der CO2-Emissionen wirkt sich das auf verschiedene Brenn- und Treibstoffe unterschiedlich aus.

Aktuell beträgt die Kohlendioxid-Abgabe wie im Vorjahr pro Tonne 30 Euro. Nach Angaben des Branchenverbandes BDEW beträgt der CO2-Preis pro Kilowattstunde Erdgas nach Abgaben 0,671 Cent. Bei Heizöl, dessen Verbrennung rund ein Drittel mehr Kohlendioxid produziert, liegt die Belastung laut dem Händler Totalenergies bei 9,57 Cent pro Liter Heizöl. Umgerechnet pro Kilowattstunde entspricht das gut 0,9 Cent.

Wovon hängt die Aufteilung der CO2-Abgabe ab?

Bisher musste die Mehrkosten für Kohlendioxidemissionen alleine der Mieter tragen. Seit dem 1. Januar 2023 werden sie nun zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Mit der Aufteilung will der Gesetzgeber Vermieter motivieren, ihre Immobilien energetisch zu sanieren, und die Mieter, sparsam mit Brennstoffen umzugehen. Grundsätzlich gilt: Je höher die CO2-Emissionen pro Quadratmeter sind, je mehr sich also mit einer Sanierung oder einer neuen Heizanlage einsparen lässt, desto höher ist der Anteil der Vermieter an diesen Kosten.

Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz von 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter oder mehr müssen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten übernehmen. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard EH 55 entspricht und weniger als zwölf Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter emittiert, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Insgesamt gibt es zehn Stufen für die Aufteilung.

Wie wird die Aufteilung festgelegt?

Das Modell beruhe auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben werden, heißt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Mietparteien teilten die CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbst untereinander auf. Den Vermietern würden mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die CO2-Kosten leicht verteilen könnten. Behörden oder private Dritte müssten nicht hinzugezogen werden.

Gibt es Ausnahmen?

In manchen Fällen hindern Vorgaben – zum Beispiel aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz – Vermieterinnen und Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz. Zudem weist das Ministerium darauf hin, dass der Gasverbrauch, den die Verwendung eigener Gasherde verursacht, im Wege einer Pauschale in Höhe von fünf Prozent vom CO2-Kostenanteil des Vermieters abgezogen wird – er ist also alleine vom Mieter zu tragen.

Und was, wenn mein Vermieter auf einen teureren Brennstoff umstellt?

In diesem Fall ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf die Höhe des Grundversorgungstarifs für Erdgas begrenzt, heißt es von der Bundesregierung.

Und wie ist es bei Nicht-Wohngebäuden?

Bei Nichtwohngebäuden gilt nach Angaben der Bundesregierung zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eigne sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden seien. Noch reiche die Datenlage nicht aus für eine einheitliche Regelung. Im Gesetz sei vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude solle dann Ende 2025 eingeführt werden.