War es wirklich Mord? Der grausame Tod der 35-jährigen Brigitta Jacobi auf offener Straße beim Breuningerland Sindelfingen im Juli 1995 ist eines der ungewöhnlichsten Cold-Case-Verfahren in der Region – und es ist juristisch nicht beendet. Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden. Die obersten Richter haben das Mordurteil des Stuttgarter Landgerichts aufgehoben und verlangen von einer anderen Strafkammer, „die Voraussetzungen der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe eingehend zu prüfen“.
Damit bekommt der Fall um einen heute 72 Jahre alten Beschuldigten, der einst Vorzeigemanager in Großunternehmen wie dem Computerkonzern Digital Equipment oder dem Porzellanhersteller Rosenthal gewesen ist und am Ende in Schwerkriminellenkreisen landete, eine spektakuläre Fortsetzung. Hartmut M. hatte im September 2001 schon einmal eine Frau getötet. Nahe der Autobahn im oberfränkischen Thurnau bei Kulmbach hatte er der 51-jährigen Geschäftsfrau Magdalene Heinrich die Kehle durchgeschnitten. Im November 2004 war er als gescheiterter Millionen-Erpresser des Shell-Konzerns verhaftet worden.
Langer Leidensweg für die Angehörigen des Opfers
Für die Angehörigen des Mordopfers geht der Leidensweg weiter. Knapp zehn Monate lang, fast an allen 30 Verhandlungstagen war Schwester Nicola Moser als Nebenklägerin aus Tirol angereist, und auch ihr Bruder hatte aus Sachsen-Anhalt immer wieder den Weg nach Stuttgart finden müssen. „Das war anstrengend“, sagt sie. Auch die 25 Jahre Ungewissheit. Auch das ständige Nachbohren bei den Polizeibehörden. Die Hoffnung, dass mit dem Urteil am 7. Juli 2021 das alles überstanden wäre, erfüllt sich nun nicht.
Brigitta Jacobi war 35 Jahre alt, Künstlerin und Aushilfe in einem Modeunternehmen nahe der Messehalle in Sindelfingen, als sie sich am 14. Juli 1995 spätnachts von der Arbeit auf den Heimweg zur S-Bahn nach Stuttgart machte. Gegen 23.40 Uhr stieß sie in der Tilsiter Straße nahe dem Breuningerland auf einen Mann, der sie mit laut Richterspruch 23 Stichen niederstreckte. Sie starb vor den Augen zweier US-Reservisten, die gerade mit ihrem Auto vorbeifuhren.
Die Ermittler machten Fehler
Obwohl die Zeugen dem Täter ins Auge schauten und der Polizei detaillierte Beschreibungen lieferten, konnte der allen Fahndungen und Ermittlungen entkommen – 25 Jahre lang. Die Ermittler bewerteten Spuren falsch, sahen den Manager Hartmut M. nur als Zeugen an, dessen scheinbares Alibi auch nicht einmal überprüft wurde.
Doch war das alles Mord? Die 19. Strafkammer des Landgerichts unter dem Vorsitzenden Richter Norbert Winkelmann sah das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, als er vergangenes Jahr das Urteil sprach. Eine Gutachterin hatte festgestellt, dass ein tödlicher Stich eines unbekannten Werkzeugs ohne jegliche Abwehrbewegung in den Oberkörper eingedrungen sei. Was als Arg- und Wehrlosigkeit gewertet werden kann – ein Mordmerkmal.
Wo die obersten Richter Mängel sehen
Doch dem 1. Senat des BGH reicht das allein nicht aus, um den Angeklagten wegen Mordes zu verurteilen. Das Landgericht habe „die Feststellungen zu den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht beweiswürdigend belegt“, kritisieren die Karlsruher Richter des BGH. Es sei völlig offen geblieben, „ob es zwischen Täter und Opfer vor dem ersten Angriff zu einem Gespräch gekommen ist oder ob den ersten Stichen durch den Angeklagten ein Streit zwischen beiden vorausgegangen ist“. Auch sei „nicht näher gewürdigt“ worden, ob sich „auch eine Wehrlosigkeit ergeben“ habe. Immerhin: Der BGH stellt fest, dass Hartmut M. die 35-Jährige umgebracht hat. „Die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten ist nicht zu beanstanden“, so der 1. Senat. Seine DNA-Spuren an Fingernägeln des Opfers mit einer Wahrscheinlichkeit von eins zu 24 bis 46 Billionen sind eindeutig.
Die Sache mit dem sexuellen Sadismus
Die Verteidigerin Amely Schweizer, die mit Anwalt Franz Friedel das Revisionsverfahren angestrengt hatte, zeigt sich über den Spruch aus Karlsruhe sehr zufrieden. „In meinen Hinweisen in meinem Plädoyer habe ich auf diese Problematik hingewiesen“, sagt sie, „und das hat nun Gehör gefunden.“
Die Nebenklage um den Berliner Rechtsanwalt Mario Seydel und den Privatermittler Mario Arndt sieht sich zumindest darin bestätigt, dass die Kammer ihre Hinweise hätte beachten müssen. „Der sexuelle Sadismus des M. muss nachgewiesen werden, so wie wir es beantragt hatten“, sagt Ermittler Arndt, „dann ist das Mordmerkmal der niederen Beweggründe erfüllt. Dieser Nachweis kann in Verbindung auch mit der Tötung von Frau Heinrich 2001 erbracht werden.“ Dass bei Hartmut M. Bilddateien von grausam gequälten Frauen gefunden worden waren, hatte für das Urteil keine Rolle gespielt.
Wird Hartmut M. die Taktik ändern?
Und das ist entscheidend: Nach dem BGH-Spruch, der am Dienstag von Pressesprecher Kai Hamdorf gegenüber unserer Zeitung bestätigt wurde, geht es nicht mehr darum, ob Hartmut M. getötet hat oder nicht. Sondern vor allem darum, ob die Bluttat mit 23 Stichen „nur“ ein Totschlag war. Dann wäre die Tat verjährt, das Verfahren würde eingestellt, und der heute 72-Jährige wäre wieder ein freier Mann. Ob er dazu auch im zweiten Verfahren beharrlich schweigen wird oder ob er eine neue Taktik wählt und Stellung bezieht – das alles bleibt vorerst so offen wie der Auftakttermin.