Corona in Esslingen Ausverkauf der käuflichen Liebe

Schützt auch vor dem Erkanntwerden: Eine Prostituierte verdeckt mit einer Mund-Nasen-Maske an ihrem Arbeitsplatz in einem Bordell ihr Gesicht. Foto: dpa/Markus Scholz

Im Rotlicht-Milieu sind die Lichter ausgegangen. Die Corona-Verordnung des Landes verbietet die gewerbliche Prostitution. Nur privat darf das Gewerbe seine „körpernahen Dienstleistungen“ anbieten. In Esslingen war auch ein komplettes Verbot in der Diskussion.

Reporterin: Simone Weiß (swe)

Esslingen - Das Rotlicht-Milieu schreibt rote Zahlen. Denn das Virus macht auch vor der Szene nicht halt. Gewerbliche Prostitution wurde durch die baden-württembergische Corona-Verordnung verboten, erklärt Mehmet Koc vom Ordnungsamt der Stadt Esslingen. Doch private Prostitution ist weiterhin erlaubt. Beschwerden sind deswegen bisher noch keine in der städtischen Behörde eingegangen. Und wenn das passieren sollte, so der Abteilungsleiter für Sicherheit und Ordnung, dann verweist er auf die Landesregierung in Stuttgart, die diese Vorschriften verhängt und diese Unterscheidung getroffen hat. Dennoch: Die Corona-Regeln zu „körpernahen Dienstleistungen“ treiben teils erstaunliche Blüten.

 

Private Prostitution ist erlaubt

Massagestudios dürfen ihren Service unter Einhaltung der Hygiene-Schutzregeln weiterhin anbieten. Doch erotische Massagen in Prostitutionsstätten sind untersagt. Der Besuch von Sauna-, FKK- oder Swingerclubs ist auch in Corona-Zeiten gestattet. Doch „wenn dort mit Wissen des Betreibers eine Prostituierte tätig ist“, ist die Nutzung dieser Clubs verboten. Private Prostitution ist weiterhin möglich. Doch Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. „Der Begriff ‚Prostitutionsstätte’ bezeichnet alle gewerbsmäßig betriebenen Stätten wie Wohnungsbordelle, Termin- oder Modelwohnungen“, konkretisiert Matthias Paul vom Ordnungsamt der Stadt Esslingen den Begriff und verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg. Die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Prostitution sei mit Blick auf den Eingriff in die Grundrechte getroffen worden. Eine Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung sei nicht so gravierend wie eine Beschränkung des persönlichen Bereichs: „Ein Verbot der privaten Prostitutionwürde zu stark in die Grundrechte der betroffenen Personen mit zum Teil existenziellen Folgen eingreifen.“

Stuttgart verbietet sexuelle Dienstleistungen

Die baden-württembergische Corona-Verordnung gilt für das gesamte Bundesland. Doch es bestehen regionale Unterschiede. „Die Stadt Stuttgart hatte als weitergehende Maßnahme am Freitag, 17. Juli, per Allgemeinverfügung auch sexuelle Dienstleistungen aller tätigen Prostituierten verboten“, erläutert Mehmet Koc. Die Angst vor einer Verlagerung der Szene von der Landeshauptstadt nachEsslingen ließ die Stadtverwaltung rasch handeln. Noch am selben Tag untersagten die Verantwortlichen auch in Esslingen alle sexuellen Dienstleistungen. Solche Eilentscheidungen sind rechtlich möglich: „Die Ortspolizeibehörde kann nach dem Infektionsschutzgesetz agieren, ohne eine Empfehlung des Gesundheitsamtes abwarten zu müssen.“

Behörde gibt Entwarnung

Das wurde aber nachgeholt – und das Gesundheitsamt des Landkreises Esslingen konsultiert. Denn bei dieser Behörde müssen sich Prostituierte anmelden. Doch sie nahm erst einmal Dampf aus dem Kessel. Das Kreis-Gesundheitsamt Esslingen sah die Gefahr einer Übertragung von Covid19 durch private Prostitution als geringer an als die Kollegen in Stuttgart. Außerdem: „Derzeit werden auf Bund-Länder-Ebene sogar Gespräche geführt, um die aktuell geltenden Covid 19-Regeln im Bereich der Prostitution zu lockern“. Daher hat die Esslinger Verwaltung auf strengere Maßnahmen verzichtet – die käufliche Liebe im privaten Bereich ist weiterhin zulässig. Zu besonderen Auffälligkeiten ist es dadurch nach Angaben von Mehmet Koc bisher noch nicht gekommen. Auch von einer Verlagerung des Milieus von Stuttgart nach Esslingen haben er und sein Team nichts bemerkt. Aber: „Das Ordnungsamt wird die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten und bei Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage neu beurteilen“.

Drei Bordelle in Esslingen

Gewerbliche Prostitution ist in Corona-Zeiten aber verboten. Nach jetzigem Stand der Dinge bis mindestens Mittwoch, 30. September. „Nach gesetzlicher Definition handelt es sich um ein Prostitutionsgewerbe, wenn eine Prostitutionsstätte betrieben wird, ein Prostitutionsfahrzeug bereitgestellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchgeführt oder eine Prostitutionsvermittlung betrieben wird“, konkretisiert Mehmet Koc den sperrigen Begriff. Untersagt sind daher auch Fahr- und Begleitdienste wie etwa ein Escortservice. Erlaubt ist es Damen und Herren aus dem Milieu aber, „ausschließlich aus ihrer oder seiner eigenen Prostitutionsstätte wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen“. Selbstständige oder allein Tätige dürfen weiterhin arbeiten.

Ein paar Zahlen

Etwa 200 Prostituierte sind im Landkreis Esslingen registriert, doch die Dunkelziffer soll deutlich höher sein. Von einem Straßenstrich ist dem Ordnungsamt Esslingen nichts bekannt. Die Zahl der Bordelle gibt die Behörde mit drei an. Doch sie bleiben vorerst geschlossen.

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