Die Klägerinnen und Kläger hätten laut Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von Grundrechten „nicht hinreichend dargelegt“.

Karlsruhe - Mehrere AfD-Bundestagsabgeordnete sind mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner 2G-Regelung für Hotels gescheitert. Die Klägerinnen und Kläger hätten eine Verletzung von Grundrechten „nicht hinreichend dargelegt“, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag mit. Außerdem hätten sie sich mit ihrem Eilantrag zunächst an die zuständigen Berliner Verwaltungsgerichte wenden müssen. (Az. 2 BvR 2164/21)

 

Die Abgeordneten hatten argumentiert, sie seien auf Übernachtungen in Berlin angewiesen

Die neue Berliner Corona-Verordnung sieht vor, dass „Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen“ nur „unter der 2G-Bedingung angeboten“ werden können. Das bedeutet, dass sie nur Geimpften und Genesenen offenstehen. Ungeimpfte dürfen sich auch mit negativem Test nicht einquartieren.

Die elf nach eigenen Angaben ungeimpften Abgeordneten hatten argumentiert, sie lebten „außerhalb Berlins weit entfernt vom Bundestag“ und seien in Sitzungswochen auf Übernachtungen in der Hauptstadt angewiesen. So hätten sie keine Möglichkeit, an der für Mittwoch geplanten Wahl des Bundeskanzlers teilzunehmen. Die Verschärfung der Verordnung sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Mandat von Bundestagsabgeordneten.

In Brandenburg gebe es für Geschäfts- und Dienstreisende eine Ausnahme von der 2G-Regel

Die Verfassungsrichterinnen und -richter sehen das anders. Es dürfe zwar niemand daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten auszuüben. Hier gehe es aber um „eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat“.

Im benachbarten Brandenburg gebe es außerdem für Geschäfts- und Dienstreisende eine Ausnahme von der 2G-Regel. „Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeiten zur Verfügung standen, den geltend gemachten Nachteil auf zumutbare Weise abzuwenden.“