SPD, Grüne und FDP wollen ihr Gesetz zum Umgang mit der Pandemie angesichts der hohen Zahl von Corona-Neuinfektionen nachschärfen. Schon am Freitag soll der Bundestag über das Gesetzesvorhaben abstimmen.

Berlin - Angesichts der hohen Zahl von Corona-Neuinfektionen wollen SPD, Grüne und FDP ihr Gesetz zum Umgang mit der Pandemie nachschärfen. Zunächst ausgeschlossene Maßnahmen sollen wieder möglich sein. Zudem soll es für bestimmte Bereiche eine Impfpflicht geben. Über das Gesetzesvorhaben soll der Bundestag schon am Freitag abstimmen. Für den gleichen Tag ist eine Sondersitzung des Bundesrats vorgesehen. Das sind die wesentlichen Änderungen:

 

Schließung von Gastronomie wieder möglich

SPD, Grüne und FDP hatten bei der kürzlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes besonders tiefgreifende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ausdrücklich ausgeschlossen. Der Katalog dieser Ausnahmen wird nun wieder reduziert. Die Länder können den Plänen zufolge auch wieder die Schließung von Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen anordnen sowie Kongresse und Messen untersagen.

Auch Sportveranstaltungen mit einem größeren Publikum können dann untersagt werden. Vom Grundgesetz geschützte Versammlungen wie Demonstrationen sowie Gottesdienste oder andere religiöse Versammlungen können weiterhin nicht verboten werden. Auch der Einzelhandel soll von weiteren Beschränkungen verschont bleiben.

Impfpflicht für bestimmte Einrichtungen

Der Gesetzentwurf sieht erstmals eine Corona-Impfpflicht vor. Gelten soll sie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, in denen besonders durch Covid-19 gefährdete Menschen wohnen, behandelt oder betreut werden. Die Liste der Einrichtungen zählt unter anderem Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger medizinischer Heilberufe, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Entbindungseinrichtungen auf, wobei freiberufliche Hebammen eingeschlossen sind.

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Dort tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen, wird das Gesetz so beschlossen, bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden können. Die Impfpflicht gilt dabei nicht nur für das betreuende Personal, sondern für alle Mitarbeiter in den Einrichtungen, einschließlich Praktikanten, Zeitarbeitskräften und denjenigen, die einen Freiwilligendienst leisten, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Für Bewohnerinnen, Patienten und Besucher gilt sie nicht.

Auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sollen impfen

Um mehr Tempo bei den Impfungen zu schaffen, sollen künftig auch Tierärzte, Zahnärztinnen und Apotheker Corona-Impfungen verabreichen dürfen, wenn sie eine entsprechende Schulung absolvieren. Impfen dürfen sie dann alle Erwachsenen und Jugendlichen ab zwölf Jahren.