Schulen sollen in der Pandemie möglichst flexibel reagieren. Das Kultusministerium hat jetzt den Rahmen für den Schulbeginn nach den Ferien in Baden-Württemberg abgesteckt.

Präsenzunterricht bleibt auch in der vierten Coronawelle das oberste Ziel der Schulen. Nach den Ferien sollen in Baden-Württemberg Schüler und Beschäftigte an den Schulen, die keine Auffrischungsimpfung haben, jeden Tag getestet werden. Das hat das Kultusministerium am Mittwoch zusammen mit dem Sozialministerium mitgeteilt. Das gilt an den Schulen vom 10. Januar an im Einzelnen:

 

Präsenzunterricht

„Wir halten am Präsenzunterricht fest“, betont Daniel Hager-Mann, der Amtschef von Kultusministerin Theresa Schopper (Grüne), in einem Brief an die Schulen und Schulkindergärten im Land. Sollten aber „alle zur Verfügung stehenden Ressourcen“ ausgeschöpft sein, können die Schulleiter „vorübergehend für einzelne Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder auch die gesamte Schule zu Fernunterricht oder Hybridunterricht (Kombination aus Präsenz- und Fernunterricht) wechseln“, schreibt der Ministerialdirektor. Auch der Ganztagsbetrieb könne dann eingeschränkt werden. Allerdings muss das Schulamt oder das Oberschulamt die Maßnahmen vorab genehmigen.

Überprüfung der Maßnahmen

Sollte der Präsenzunterricht eingeschränkt werden, müsse regelmäßig, „mindestens aber im Abstand von zehn Schultagen“, überprüft werden, ob die Maßnahmen noch notwendig seien, schreibt Hager-Mann.

Welche Schüler sollten nicht in den Fernunterricht?

Schüler an Heimsonderschulen oder an Sonderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und emotionale und soziale Entwicklung sollten nach Möglichkeit in Präsenz unterrichtet werden, teilt das Kultusministerium mit. Der Präsenzunterricht soll auch in den Abschlussklassen der verschiedenen Schularten aufrechterhalten bleiben, also beispielsweise in den Klassenstufen 9 und 10 von Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule sowie der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), die im aktuellen Schuljahr die Abschlussprüfung machen.

Präsenz soll auch gelten für die Jahrgangsstufen 1 und 2 der Gymnasien und gymnasialen Oberstufen und für die Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen. Voraussetzung ist immer, dass die Ressourcen den Präsenzunterricht zulassen, erklärt das Ministerium.

Schulpflicht

Die Einschränkung des Präsenzunterrichts hat keine Auswirkungen auf den Umfang der Schulpflicht, schreibt der Amtschef des Kultusministeriums. Die Schulpflicht gelte auch für einen Fern- oder Hybridunterricht.

Notbetreuung

Wenn der Präsenzunterricht ausfällt, wird für die Zeit, in der sonst Unterricht stattgefunden hätte, wieder eine Notbetreuung eingerichtet. Die Betreuung ist vorgesehen für Grundschüler, Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der weiterführenden Schulen, Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen sowie allen Schülern der SBBZ.

Voraussetzung für die Notbetreuung

Ein Recht auf Notbetreuung haben Kinder, wenn das Kindeswohl sie erfordert, oder wenn die Erziehungsberechtigten beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder wenn die Kinder „aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.“ Eltern müssen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorlegen, dass und über welchen Zeitraum sie unabkömmlich sind. Bei Alleinerziehenden genügt der Nachweis der Berufstätigkeit.

Testpflicht

In der ersten Woche nach den Ferien sollen sich alle nicht geboosterten Schülerinnen und Schüler täglich testen lassen, wenn ihre Schulen mit Antigenschnelltests arbeiten. Sollten PCR-Pooltests verwendet werden, sollten die Schulen nach Möglichkeit weitere Antigenschnelltests anbieten. Ab der zweiten Woche bis zu den Faschingsferien stehen dann drei Antigenschnelltests oder zwei PCR-Testungen für die Kinder und Jugendlichen auf dem Pflichtprogramm, wenn sie nicht geboostert sind, erklären Sozial- und Kultusministerium gemeinsam. Beschäftigte an Schulen, in Kitas oder der Kindertagespflege, die keine Booster-Impfung haben, müssen sich an jedem Präsenztag testen lassen.

Ausnahmen von der Testpflicht

Von der Testpflicht ausgenommen sind laut Kultusministerium neben den Geboosterten auch Genesene, die mindestens einmal geimpft sind. Für die zusätzlichen Tests stellt das Land 26 Millionen Euro zur Verfügung.

Maskenpflicht

An den Schulen gilt weiterhin Maskenpflicht. Es genügt allerdings, eine medizinische Maske zu tragen. Das Land stelle dem schulischen Personal dennoch zusätzlich insgesamt 2,6 Millionen FFP2-Masken zur Verfügung, kündigt Hager-Mann an. Er betont aber, das Tragen der FFP2-Maske sei freiwillig.

Ausflüge und Projekttage

Wie das Kultusministerium schon vor den Weihnachtsferien angekündigt hat, sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen bis zum 31. März 2022 untersagt. Leider lasse sich gegenwärtig noch nicht vorhersagen, ob derartige Veranstaltung noch über Ende März hinaus untersagt werden müssten, bedauert das Kultusministerium.

Schulanmeldungen und Konferenzen

Die Anmeldung für die weiterführenden Schulen, die im März ansteht, ist telefonisch, per Brief oder per Mail möglich. An den Schulen sollen die Besprechungen möglichst virtuell abgehalten werden, rät Amtschef Hager-Mann.