Durch Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie fühlen sich einige Menschen in ihren Grundrechten verletzt. Richter halten die Eingriffe aber für gerechtfertigt.

Mannheim - Kurz vor dem Inkrafttreten der Corona- Alarmstufe in Baden-Württemberg hat das oberste Verwaltungsgericht im Land sowohl die Zugangsregelungen für die Warn- als auch die Alarmstufe für rechtens erklärt. Die Testnachweispflichten und die für den Fall der Nichtvorlage von Tests geltenden Zugangsregeln seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, teilte der Verwaltungsgerichtshof am Dienstag in Mannheim mit. Ab Mittwoch gilt im Südwesten die Alarmstufe.

 

Eine Frau aus dem Ortenaukreis hatte sich in einem Eilverfahren gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 20. Oktober gewandt. Die nach eigenen Angaben weder geimpfte noch genesene Klägerin wollte den Stopp des Vollzugs der Vorgaben erreichen, soweit darin Ungeimpften der Zutritt zu Einrichtungen oder Angeboten wie Theater, Kino oder Sportveranstaltungen nur mit einem negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis gestattet ist. Sie sehe dadurch mehrere Grundrechte verletzt, unter anderem das auf allgemeine Handlungsfreiheit.

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Die Mannheimer Richter folgten dem Argument nicht. Die Erwägungen des Landes zur Festlegung der Schwellenwerte für das Erreichen der Warn- und der Alarmstufe seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dienten dazu, die medizinische Versorgung im Land abzusichern.

Zudem müssten die Interessen der Geimpften und genesenen Menschen berücksichtigt werden: Sie sollten die von den angefochtenen Vorschriften erfassten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote in einer möglichst sicheren Umgebung besuchen. Das komme nicht nur dem einzelnen selbst, sondern auch seinen Angehörigen zugute. Zudem sei die von der Antragstellerin monierte Ungleichbehandlung von geschützten und ungeimpften Menschen hinsichtlich der Testnachweispflichten erforderlich und verhältnismäßig.

Die bereits am Montag gefällte Entscheidung gelte auch für die zu jenem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretener Alarmstufe, teilte der 1. Senat weiter mit. Sein Beschluss ist unanfechtbar (1 S 3295/21).