Abends etwas länger raus und unter Auflagen in den Zoo: Das Land setzt die Bundes-Notbremse um. Allerdings sind einige Fragen noch ungeklärt – unter anderem an Hochschulen.

Stuttgart - Baden-Württemberg hat mit einer neuen Corona-Verordnung die Notbremsen-Regelung des Bundes umgesetzt. Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz in Kreisen drei Tage in Folge über 100 liegt, gelten nun erst von 22 Uhr (statt bisher ab 21 Uhr) bis 5 Uhr Ausgangsbeschränkungen. Erlaubt bleibt Joggen bis Mitternacht, sofern man alleine ist. Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt.

 

Bei einer Inzidenz bis zu 150 bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des Kunden. Buchhandlungen dürfen unter den Auflagen für den Einzelhandel wieder öffnen und sind von der Notbremse ausgenommen.

Bestimmte Außenbereiche und Autokinos dürfen öffnen

Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen weiter öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung auch hier: ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Autokinos bleiben geöffnet.

Die Notbremse legt bundesweit verbindliche Regeln für schärfere Corona-Gegenmaßnahmen fest. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner) an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Baden-Württemberg hatte maßgebliche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes jedoch bereits vor dem Bundesgesetz in Kraft gesetzt.

Notbetreuung bei Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 in Kitas

So sollen ein Stopp von Präsenzunterricht ab einer Inzidenz von 165 und strengere Bestimmungen für Geschäfte Neuinfektionen eindämmen. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 nur noch Notbetreuung anbieten.

Bei Hochschulen soll weiter alles online stattfinden, was geht. Dazu zählen etwa Vorlesungen. Die Länderminister haben aber auf Initiative von Wissenschaftsministerin Theresia Bauer (Grüne) an den Bundesgesundheitsminister und die Bundesforschungsministerin geschrieben und Klarstellungen und Konkretisierungen eingefordert.

Prüfungen an Hochschulen sollen durchgeführt werden

„Auch in Pandemiezeiten muss sichergestellt sein, dass die Studierenden ihr Studium fortsetzen oder abschließen können. Unter dieser Prämisse haben wir die bisherigen Corona-Verordnungen des Landes für den Hochschulbereich aufgesetzt. Und so interpretieren wir auf Landesebene zunächst auch das Infektionsschutzgesetz des Bundes“, so Bauer. Dies bedeute, dass Abschlussprüfungen und Prüfungen wie der Test für medizinische Studiengänge durchgeführt werden könnten; ebenso Laborkurse im Studium sowie Praktika oder praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte im Musik-und Kunststudium. Auch Bibliotheken müssten für die Studenten weiter zugänglich sein.

Mit der Notbremse muss auch das Tübinger Corona-Modellprojekt nach sechs Wochen vorerst beendet werden. „Ab Montag ist also auch bei uns alles dicht. Theater, Handel, Schulen und Kitas“, schrieb Oberbürgermeister Boris Palmer (Grüne) auf seiner Facebook-Seite. Die Regelung gilt auch für Modellprojekte in anderen Bundesländern etwa in Rostock oder Münster.