Wäsche waschen, eine Runde mit dem Hund gehen, nebenher kochen: Was man im Homeoffice macht, geht die Führungskraft doch nichts an. Oder darf die plötzlich an der Tür klingeln?

Im Rahmen einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung darf eine Führungskraft auch am Heimarbeitsplatz vorbeischauen. Das geht allerdings nur, wenn die Beschäftigten zustimmen. Das erklärt der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte.

 

Der Arbeitsplatz im Homeoffice sei aus arbeitsrechtlicher Sicht Teil des Betriebs. Damit gelten dort einschlägige betriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz. Theoretisch muss der Arbeitgeber daher auch zu Hause eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchführen. Etwa um Gesundheitsrisiken zu ermitteln und auszuschließen.

Unverletzlichkeit der Wohnung

Der Arbeitgeber dürfe eine Wohnung aber nie gegen den Willen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin betreten, heißt es beim Bund-Verlag. Die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ ist im Grundgesetz festgeschrieben.

Sollten Beschäftigte dem Arbeitgeber den Zutritt verweigern, könne eine Arbeitsschutz-Beurteilung etwa anhand von Fotos und ausgefüllten Fragebögen durchgeführt werden. Wer dem nicht zustimmt, müsse damit rechnen, zurück ins Büro zitiert zu werden.

Homeoffice oder Telearbeit?

Grundsätzlich spielt in der Frage aber die Unterscheidung zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit eine Rolle. Der Begriff Telearbeit bezeichnet die Arbeit an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im häuslichen Umfeld.

Mobile Arbeit meint, dass Beschäftigte zeitweise an beliebigen Orten tätig sein können. Im Gegensatz zu Telearbeit ist mobiles Arbeiten aber immer noch nicht weiter gesetzlich definiert, so gilt dafür etwa die Arbeitsstättenverordnung nicht, in der das Thema Gefährdungsbeurteilung geregelt ist. Wer also nur „mobil arbeitet“, muss keinen Kontrollbesuch dulden.