Obwohl PCR-Tests Corona-Infektionen zuverlässig nachweisen, werden sie mitunter von Arbeitnehmern verweigert. Darf der Arbeitgeber den Test vorschreiben? Welche Folgen kann eine Weigerung haben?

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat die bundesweite Sieben-Tage-Inzidenz am Mittwoch (19. Oktober) mit 670,5 angegeben. Am Vortag hatte der Wert der Corona-Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner und Woche bei 687,5 gelegen (Vorwoche: 799,9; Vormonat: 243,1). Allerdings liefern diese Angaben nur ein sehr unvollständiges Bild der Infektionszahlen.

 

Welche Rolle spielen PCR-Tests?

Experten gehen seit einiger Zeit von einer hohen Zahl nicht vom RKI erfasster Fälle aus – vor allem weil bei weitem nicht alle Infizierten einen PCR-Test machen lassen. Nur positive PCR-Tests zählen in der Statistik.

Der PCR-Test (auch Labortest genannt) gilt als das zuverlässigste Verfahren, um das Coronavirus nachzuweisen. Die Trefferquote liegt bei 98 Prozent, damit sind PCR-Tests sehr viel verlässlicher als Antigen-Schnelltests oder Selbsttests.

Dürfen Arbeitgeber von Mitarbeitern PCR-Tests verlangen?

Ja! Der Arbeitgeber ist zur Umsetzung seiner arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt, auf Grundlage und im Rahmen eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests wie PCR (englisch: polymerase chain reaction – sogenannte Polymerase-Kettenreaktion) anzuordnen.

Wenn Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nachkommen, darf der Arbeitgeber ihnen sowohl die Beschäftigung als auch die Gehaltszahlung verweigern.

Ist dies rechtlich zulässig?

Ja! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat dies am 1. Juni 2022 in einem Grundsatzurteil entschieden (AZ: 9 Sa 332/21).

In ihrem Urteil wiesen die Richter des obersten deutschen Arbeitsgerichts die Klage einer angestellten Flötistin der Bayerischen Staatsoper in München in letzter Instanz ab.

Auf welchen konkreten Rechtsfall bezieht sich das Urteil?

Dem konkreten Fall zufolge hatte die Bayerische Staatsoper zu Beginn der Spielzeit 2020/21 zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Covid-19 den Bühnenbereich umgebaut und die Zugänge zum Haus neu gestaltet. Im Rahmen eines innerbetrieblichen Hygienekonzepts wurden die Beschäftigten in Risikogruppen eingeteilt und mussten regelmäßig einen PCR-Test durchführen.

Die Musikerin sollte wie alle anderen Mitarbeiter einen negativen PCR-Test vorlegen und sich zudem im Abstand von ein bis drei Wochen kostenlos testen lassen.

Da sie sich weigerte, zahlte ihr die Staatsoper in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 kein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 8351,86 Euro mehr. Daraufhin klagte die Flötistin gegen den Freistaat Bayern als Betreiber der Staatsoper.

Was sind die juristischen Gründe für die Zulässigkeit von PCR-Tests?

Nachdem bereits das Landesarbeitsgericht München als Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte (Urteil vom 26. Oktober 2021 – 9 Sa 332/21) wies das Bundessozialgericht auch die Revision der Klägerin ab.

Die Erfurter Richter entschieden, dass „die Arbeitsleistungen“ vom Arbeitgeber so zu regeln seien, „dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind“.

Außerdem urteilte das Gericht, dass „die Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper rechtmäßig“ waren.