Daimler nimmt Abmahnungen gegen über 700 Mitarbeiter, die ihre Arbeit niedergelegt hatten, freiwillig zurück. 30 hatten in einem Musterprozess geklagt – und verloren. Doch damit ist der Streit noch nicht vom Tisch.

Stuttgart – Der Daimler-Konzern hat die umstrittenen Abmahnungen für 761 Bremer Mercedes-Arbeiter, die sich Ende 2014 an wilden Streiks beteiligt hatten, aus den Personalakten entfernt. Das bestätigte am Freitagnachmittag ein Konzernsprecher auf Anfrage der Stuttgarter Zeitung. Zuvor hatten 30 der Abgemahnten in einem Musterprozess gegen ihre Maßregelung geklagt. Mitte Februar verloren sie ihren Prozess in erster Instanz, aber Daimler entfernte die Abmahnungen jetzt freiwillig.

 

Sprecher: Löschung ist nichts besonderes

Der Rechtsstreit geht dennoch weiter: Die Musterkläger wollen nach Angaben ihres Sprechers gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Bremen einlegen. Der erste Punkt der Klage – die Entfernung der Abmahnungen – habe sich jetzt zwar erledigt, sagte der Sprecher. Aber ein zweiter Punkt solle im Berufungsprozess weiterverfolgt werden, nämlich die Forderung, dass der Konzern auf spontane Arbeitsniederlegungen künftig nicht mehr mit Abmahnungen reagieren soll. Denn aus Sicht der Kläger sind auch Streiks, die nicht von den Gewerkschaften unterstützt werden, rechtmäßig.

Der Daimler-Sprecher sagte zu der Löschung der vor 15 Monaten verhängten Abmahnungen: „Es ist ein bei Daimler übliches Vorgehen, dass nach ein bis zwei Jahren überprüft wird, ob eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden kann. In den vorliegenden Fällen haben wir uns ebenfalls dazu entschieden.“ Das sei nichts Besonderes.

Die Protestaktionen von Ende 2014 richteten sich gegen die Ausgliederung von Logistikarbeiten an wesentlich schlechter entlohnende Fremdfirmen. Weder die IG Metall noch der Betriebsrat hatten zu den Arbeitsniederlegungen aufgerufen. Das Arbeitsgericht erklärte die anschließenden Abmahnungen für zulässig. Dabei beriefen sich die Richter auf die Umstände des Einzelfalls, ohne grundsätzlich über die Zulässigkeit wilder Streiks zu entscheiden.