Im Konflikt um Werkverträge erleichtert das Gericht den Arbeitnehmern die Beweisführung. Zwei ehemalige Daimler-Mitarbeiter gehen als vorläufige Sieger aus dem Verfahren gegen den Autobauer hervor.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Stuttgart - Einer der beiden Kläger, Manfred Jaser, war erst nach Minuten zu einer Reaktion fähig, so gerührt reagierte er auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) in Stuttgart (Az 2 Sa 6/13). „Ich bin sehr zufrieden“, sagte er dann. Wenig später rief sein Mitstreiter Hubert Hänle an. „Er freut sich genauso bombastisch“, berichtete Jaser. Im Dezember 2011 hatten sie begonnen, sich beim Autobauer einzuklagen. Die Zeit seither sei eine Leidensphase gewesen, weil an dem Ausgang finanziell und familiär so viel dranhänge. „Und wir sind in einem Alter, wo es immer schwieriger wird“, sagte der 52-Jährige.

 

Jaser, der als einziger Beteiligter überhaupt zur Urteilsverkündung erschienen war, sowie Hänle sind bei einem IT-Systemhaus tätig, das wiederum einem Dienstleister zuarbeitet, der Werkverträge mit Daimler schließt. Auf diesem Wege haben sie elf Jahre lang bis zur Klageerhebung für den Autobauer gearbeitet. Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts ist dadurch ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Glück der beiden freien Mitarbeiter war, dass sie an die 70 E-Mails vorlegen konnten. Viele von ihnen deuteten darauf hin, dass sie nicht nur im Rahmen des dort üblichen Ticketsystems Wartungsaufträge erhielten, sondern direkt. „Die Kläger haben jahrelang auf dem Gelände gearbeitet und hatten viele persönliche Kontakte“, schildert der Vorsitzende Richter Ulrich Hensinger. Somit hätten sie nicht mehr werkvertragsbezogene, sondern personengebundene Weisungen bekommen. Dies hätten die Kläger gut dokumentieren können.

Die meisten Auseinandersetzungen enden mit einem Vergleich

In den meisten Fällen dieser Art würden sich die Parteien vergleichen – wie jüngst in einem weiteren Rechtsstreit über Werkverträge bei Daimler in Untertürkheim. Somit hat auch Hensinger einen Vergleich noch bei der letzten mündlichen Verhandlung am 17. Juli vorgeschlagen. Der Autokonzern hätte eine finanzielle Einigung durchaus bevorzugt, doch Jaser und Hänle wollen den Prozess durchfechten – im günstigen Fall also bis zur Einstellung.

Der Vorsitzende Richter spricht von einem „hochspannenden Rechtsstreit“. Es gebe ganz wenige Urteile dazu. Somit könnte Hensinger eine Lawine lostreten – zumal die Kammer teilweise von der bisherigen Rechtsprechung abweicht, so dass sich das Bundesarbeitsgericht womöglich neu orientiert. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht die Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers umgedreht, um den Arbeitnehmern die Darstellung der Lage zu erleichtern. Im Normalfall kennen Werkvertragsnehmer die Weisungsstrukturen in dem für sie fremden Betrieb nicht. Daher müssen sie Hensinger zufolge nur noch Anzeichen vortragen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf eine Arbeitnehmerüberlassung hindeutet und kein Werkvertrag sei. Dann sei der Arbeitgeber am Zuge.

Werkverträge erlauben den Unternehmen mehr Flexibilität

„Für mittelständische Unternehmen ist das Urteil ein Alarmsignal“, sagt der Arbeitsrechtsexperte Christian Speckert von der Kanzlei Rödl & Partner in Stuttgart. Werkverträge seien beliebt, denn sie erlauben Flexibilität. Wer aber freie Mitarbeiter integriere, mache sie zu normalen Arbeitnehmern. Zudem drohten bei Scheinwerkverträgen rechtliche Sanktionen: Der Unternehmer könnte die Vorsteuerabzugsberechtigung verlieren, da ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft nicht vorliegt und eine Rückerstattung der vom Verleiher bereits abgeführten Umsatzsteuer nicht stattfindet. Bei der Lohnsteuer entstehe eine Ersatzhaftung des Unternehmers als Entleiher, wenn der Werkunternehmer für die Arbeitnehmer keine Lohnsteuer abgeführt habe.

„Auch für etwaige rückständige Sozialversicherungsbeiträge besteht eine gesamtschuldnerische Haftung von Verleiher und Entleiher“, mahnt Speckert. Die illegale Arbeitnehmerüberlassung stelle zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, „die bei wiederholten Verstößen sogar zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis führen kann“.