Dieses enthält strenge Hygienevorschriften für Prostituierte wie Kunden, unter anderem die Aufnahme der Kontaktdaten der Freier sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch beim Sex (Ausnahme: beim Oralverkehr darf die Prostituierte den Mundschutz abnehmen). „Das ist blöd, aber wir leben eben in einer blöden Zeit“, sagt der Bordellbetreiber zu den Vorgaben.
Stadt hat Landesregelung noch verschärft
Durchgedrungen ist die Gruppe beim Land dennoch nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat das Verbot des Prostitutionsgewerbes im Land schon in zwei Entscheidung bestätigt, im Juli und zuletzt am 20. August. Und die Stadt Stuttgart hat im Juli die Corona-Verordnung des Landes, die nur die gewerbliche Prostitution, nicht aber die unabhängige Tätigkeit einzelner Frauen auf eigene Rechnung untersagt hat, noch ergänzt und verschärft. Seither ist in der Landeshauptstadt jede Form der Prostitution verboten, nicht nur „das Anbahnen, Anbieten und Ausüben sexueller Dienstleistungen“, sondern dazu auch „die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen“, also der Sexkauf der Freier. In Karlsruhe ist das schon länger so, auch Heilbronn ist dieser Linie gefolgt.
Mag das Prostitutionsgeschehen insgesamt auch etwas abgenommen haben in der Stadt, was dem Infektionsschutz zugute kommt, so ist der Effekt doch nicht so stark ausgefallen, wie das nötig wäre. Immerhin: Das Ordnungsamt der Stadt hat seit Anfang März drei Betriebsverbote im Rotlichtmilieu ausgesprochen, und man hat 33 Bußgeldbescheide gegen Prostituierte erlassen. Doch weil nicht alle Verstöße vor Gericht tatsächlich beweisbar waren, hatten nicht alle Bußgeldbescheide Bestand. Und es gab drei Bußgeldverfahren gegen Freier, weil diese Kontakt zu Prostituierten auf dem Straßenstrich aufgenommen haben.
Der Straßenstrich blüht wieder auf
Doch die Regelungen haben auch einige unerwünschte Nebenwirkungen. So sei die Arbeit der Polizei dadurch „deutlich schwieriger geworden“, sagt Steffen Magewski, der Leiter des Arbeitsbereichs Prostitution. Anders als zuvor, als die Beamten durch Kontrollen von Bordellen und Laufhäusern einen gewissen Einblick in das Geschehen hatten, etwa wenn junge Prostituierte aus Osteuropa neu nach Stuttgart kamen, sei das Aufhellen der Abläufe heute schwer. Jetzt seien die Frauen den Freiern und ihren Zuhältern ausgeliefert. Notrufeinrichtungen und Sicherheitspersonal, wie dies heute für Bordelle vorgeschrieben sei, gebe es in den Wohnungen oder Hotelzimmern jedenfalls nicht. „Wir haben nicht mehr den Zugang und den Blick drauf“, sagt Magewski. Man sei nun auf Hinweise aus der Nachbarschaft, die „extrem zugenommen haben“, oder von Hotelpersonal angewiesen. „Und die Straße blüht“, sagt Magewski. Jeden Tag seien dort zwischen zehn und 20 Frauen anzutreffen. Bis hinein ins Bohnenviertel, das vorher ruhig gewesen sei.
Derweil bleibt das Land aus Gründen des Infektionsschutzes wegen der „besonders hohen Ansteckungsgefahr“ bei sexuellen Kontakten aber bei seiner Haltung, etwa wegen eines „verstärkten Aersolauswurfs“ , schreibt das Sozialministerium. Die bisher vorgelegten Hygienekonzepte seien „nicht ausreichend.
Etliche Länder haben schon gelockert
Inzwischen hat sich die Großwetterlage in der Republik aber gewandelt. Anders als vor Monaten haben einige Nordländer wie Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen die Prostitution unter Auflagen wieder zugelassen. Aufhorchen lässt vor allem das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen in Münster, das angesichts der Öffnung etwa von Fitness-Studios oder der heutigen Zulässigkeit von privaten Feiern das Prostitutionsverbot nicht mehr für angemessen hält und gekippt hat. Bei der Stadt Stuttgart wird jedenfalls schon mal geprüft, „wie wir damit umgehen“, sagt Albrecht Stadler, der zuständige Abteilungsleiter beim Ordnungsamt.
Richtschnur für das Handeln von Stadt und Land ist aber der VGH Mannheim. Dort stehen in der Sache bis Ende des Monats zwei Eilentscheidungen zu Klagen an, sagt Richter Manfred Frank. Natürlich sei der Ausgang offen, betont er. Der zuständige erste Senat des VGH werde sich aber auch mit den Urteilsbegründungen der anderen Oberverwaltungsgerichte, „die gelockert haben, auseinandersetzen“.