Die Lärmbelastung ist bei der Neuausweisung von Wohngebieten ein wichtiges Thema. Für die Wohnbebauung ist daher nicht jedes Areal geeignet, sagt Silke Walter,
die Sprecherin des Wirtschaftsministeriums.

Region: Andreas Pflüger (eas)

Göppingen/Stuttgart - Wer neue Baugebiete plant, muss mit Widerstand rechnen. Meist haben Nachbarn subjektive Bedenken gegen eine weitere Zersiedelung. Es gibt aber auch objektive Gründe, die derartige Vorhaben erschweren, etwa ein in dem Bereich bereits bestehendes Lärmproblem, betont Silke Walter, die Sprecherin des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums.

 
Frau Walter wenn Kommunen neue Wohngebiete ausweisen wollen, gibt es viele Vorschriften und Auflagen zu beachten. Wie relevant ist dabei der in diesem Bereich bereits vorhandene Lärmpegel?
Bei der Planung eines neuen Wohngebiets können verschiedene Konflikte auftreten, die es zu bewältigen gilt. Dazu muss sich die planende Gemeinde neben anderen umweltrechtlichen Vorgaben in der Regel mit Fragen der Lärmbelastung – auch der bereits vorhandenen – und des erforderlichen Immissionsschutzes auseinandersetzen.
Wo liegen denn die Grenzwerte, die in einem reinen Wohngebiet zwingend eingehalten werden müssen?
Ein einziger, allgemeingültiger Grenzwert für reine Wohngebiete existiert nicht. Die vorhandenen Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte sind abhängig von verschiedenen Faktoren, etwa der Lärmquelle, wozu Verkehr oder auch Sportanlagen zählen, möglichen Vorbelastungen und der Tageszeit. Als Ziel für reine Wohngebiete gibt die entsprechende DIN-Norm einen Nachtwert von 40 und einen Tagwert von 50 Dezibel an. Im Rahmen der Bebauungsplanung sind zum Teil Überschreitungen möglich, wenn dies gut begründet wird.
Welche Schritte sind denn notwendig, um die Rechtsvorgaben zu erfüllen, wenn die geltenden Grenzwerte überschritten werden?
In vielen Fällen ist eine Mischung aus aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen möglich, etwa durch Lärmschutzwände und Lärmschutzfenster. Außerdem kann die Nutzung der Grundstücke so aufgeteilt werden, dass die Grenzwerte zumindest in den Wohngebäuden beziehungsweise auf der lärmabgewandten Grundstücksseite eingehalten werden. Was allerdings im Einzelfall zulässig und planerisch geboten ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Gibt es Grenzwertschwellen, bei denen es von vorneherein keinen Sinn ergibt, just in dieser Gegend ein neues Wohngebiet zu planen?
Als absolut unzumutbar gilt nach der Rechtsprechung ein Dauerschallpegel um 70 Dezibel. Tritt der an einem Standort auf, können gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet, folglich kann auch kein neues Wohngebiet geplant werden.