Parship vermittelt Kontakte zu möglichen neuen Lebenspartnern. Das kann teuer werden. Zur Erstattung bei Widerruf der Mitgliedschaft hat jetzt der Europäische Gerichtshof geurteilt. Und Parship zieht Konsequenzen.

Luxemburg - Im Streit um hohe Kosten bei Widerruf von Verträgen der Partnervermittlung Parship hat der Europäische Gerichtshof deutschen Verbrauchern den Rücken gestärkt. Das Unternehmen darf erbrachte Leistungen während der Widerrufsfrist von 14 Tagen nur zeitanteilig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg entschied. (Rechtssache C-641/19)

 

Konkret geht es um den Fall einer einzelnen Kundin, doch das EuGH-Urteil dürfte wegweisend für Hunderte weitere Verfahren beim Amtsgericht Hamburg sein. Denn die Praxis ist seit Jahren Anlass für Prozesse. Nun will Parship Konsequenzen ziehen, da „eine Rechtsfrage europaweit geklärt worden“ sei, erklärte Sprecherin Jana Bogatz auf Anfrage. Parship werde „die Berechnung seines Wertersatzes der europäischen Entscheidung entsprechend anpassen“.

Die Klägerin hatte im November 2018 eine Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate bei Parship für 523,95 Euro abgeschlossen. Nach vier Tagen widerrief sie den Vertrag, also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist. Der Betreiber wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.

Kein gesonderter Preis im Vertrag vermerkt

Die Firma argumentierte, dass die Frau ausdrücklich zugestimmt habe, bereits während der Widerspruchsfrist erste Leistungen zu erhalten, und gerade diese hätten den größten Wert. So erhalten neue Mitglieder nach einem dreißigminütigen Persönlichkeitstest sofort automatisiert Partnervorschläge im selben Bundesland. Premium-Mitglieder bekommen ein 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten, das Basis-Mitglieder gegen Entgelt als Teilleistung kaufen können.

Der EuGH entschied jedoch, dass bei Widerruf nur zeitanteilig zu zahlen war - in diesem Fall also für vier Tage. Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, ist dieser fällig. In dem fraglichen Vertrag sei aber kein gesonderter Preis für irgendeine Einzelleistung vermerkt gewesen, stellte der EuGH fest.

Fall geht nach Hamburg zurück

Der Fall geht nun zurück ans Amtsgericht Hamburg, das die EU-Kollegen um Auslegung der EU-Verbraucherrechte gebeten hatte. In Hamburg sind nach Angaben des Amtsgerichts mehrere Hundert Parallelverfahren anhängig. In etlichen Einzelfällen haben einzelne Abteilungen des Amtsgerichts auch schon zu Gunsten von Verbrauchern in ähnlicher Lage entschieden, wie aus einer Fallsammlung der Verbraucherzentrale Hamburg hervorgeht.

„Verbraucher, die den Wertersatz gezahlt und trotz der zahlreichen positiven Urteile bisher nicht geklagt haben, sollten nun Parship unter Fristsetzung zur Erstattung auffordern und - erfolgt diese nicht - auf Erstattung des Betrages abzüglich Tagespreises klagen“, riet die Verbraucherzentrale. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre.