Debatte im Kreis Göppingen Mutterschutz-Frist auch bei Fehlgeburten?

Über die Notwendigkeit einer Ausweitung der gesetzlichen Schutzfrist gehen die Meinungen auseinander.​ Foto: dpa/Fabian Sommer

Für viele Frauen ist eine Fehlgeburt sehr belastend, sie sind aber nicht automatisch von der Arbeit freigestellt. Nun soll es eine neue Regelung geben.

Es ist ein emotionales Thema: Wie geht die Gesellschaft mit Fehlgeburten um – und wie viel Zeit soll den betroffenen Frauen eingeräumt werden, um etwas zu verarbeiten, das viele von ihnen oftmals als besonders belastend erleben? Denn für Mütter gilt eine gesetzliche Schutzfrist von acht Wochen nach der Entbindung. In Fällen von Fehlgeburten – dem vorzeitigen Ende einer Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche – gilt die besagte Frist nicht. Der „Tagesschau“ zufolge soll vor der Bundestagswahl im Februar noch eine entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet werden, auf die sich SPD, Grüne, FDP und die Union im Grundsatz geeinigt haben sollen. Es sei eine gestaffelte Regelung ab der 13. Schwangerschaftswoche geplant, hieß es vonseiten der Union. Bislang ist es so, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigen lassen müssen.

 

Wie wird die Idee der Ausweitung der gesetzlichen Schutzfrist im Kreis Göppingen gesehen? Das Alb-Fils-Klinikum (AFK) schreibt: „Aus Sicht des Alb-Fils-Klinikums spricht nichts dagegen, auch Müttern nach einer Fehl- oder Totgeburt eine geschützte Zeit anzubieten. Sie durchleben wie jede werdende Mutter eine Schwangerschaft und eine Geburt, sollten daher grundsätzlich auch in der Nachgeburtsphase die entsprechenden Rechte haben.“

Frauen gehen mit ihrer Trauer unterschiedlich um

Ob die betroffenen Mütter diese geschützte Zeit annehmen wollen, müsse ihnen überlassen werden. Das Klinikum berichtet: „Wir erleben immer wieder Mütter, die nach einer Fehl- oder Totgeburt sofort wieder mit der Arbeit beginnen wollen, da ihnen eine entsprechende Ablenkung besser durch die Trauerphase hilft.“ Mit Blick auf Krankmeldungen nach einer Fehlgeburt berichtet das Klinikum, dass nach einer Fehlgeburt keine stationäre Behandlung notwendig sei – und was selten der Fall sei, würde eine Weiterbehandlung und eine eventuelle Krankschreibung der betroffenen Mütter durch den niedergelassenen Frauenarzt erfolgen.

Das Alb-Fils-Klinikum berichtet zudem, dass Fehl- und Totgeburten bedauerlicherweise immer wieder vorkämen. Hebammen und Ärzte am AFK seien auf die Begleitung betroffener Paare gut vorbereitet und böten den Eltern in dieser Situation beratende Unterstützung. Außerdem werde durch Krankenhausseelsorger den Eltern und ihren Angehörigen konfessionsübergreifend seelsorgerischer Beistand angeboten. Mit dem Thema setzen sich aufgrund der Ausfallzeiten betroffener Frauen auch Arbeitgeberverbände auseinander. Die Bezirksgruppe Neckar-Fils mit Sitz in Esslingen am Neckar des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (Südwestmetall) konstatiert bezüglich der Ausweitung: „Natürlich kann eine Fehlgeburt auch in einem frühen Stadium der Schwangerschaft enorm belastend für die betroffene Frau sein, sodass vorübergehend nicht an Arbeit zu denken ist.“ Dafür bieten aus Sicht der Bezirksgruppe des Verbands aber die allgemeinen Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall „bereits einen hinreichenden Schutz“.

Wichtig sei dabei allerdings auch, dass über Fehlgeburten besser aufgeklärt werde und ein schneller Zugang zu medizinischer und vor allem psychologischer Unterstützung der Frauen gewährleistet werde. „Für ein weitergehendes – und zwingendes – Beschäftigungsverbot von bis zu acht Wochen für Frauen nach einer frühen Fehlgeburt besteht hingegen kein Bedarf – einerseits, weil hier der Schutzgedanke eines erweiterten Mutterschutzes bei Frühgeburt für das Neugeborene nicht greift, andererseits aber auch, weil Frauen, die in einer solchen schwierigen Situation gerade in der Arbeit wieder schnellstmöglich Halt suchen wollen, genau davon abgehalten werden.“ Sollten sich die Parteien dennoch auf eine Regelung verständigen, die Schutzfrist auszuweiten, „muss dies konsequenterweise als gesamtgesellschaftliche Aufgabe auch gesamtgesellschaftlich aus Steuermitteln finanziert werden. Es ist nicht begründet, eine Finanzierung ausschließlich über die Arbeitgeber vorzusehen“, so die Position des Verbands.

Wer kommt für die zusätzlichen Kosten auf?

Wie hoch genau die Kosten wären, ist bislang noch offen. Bisher ist es laut der Techniker Krankenkasse so, dass Schwangere Mutterschaftsgeld erhalten, die bei Beginn der Schutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Krankenkasse zahlt der schwangeren Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag. Die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettolohn der vergangenen drei Monate zahle der Arbeitgeber als Zuschuss für die Zeit der Schutzfristen. Die Kosten könne sich der Arbeitgeber wieder von den Kassen erstatten lassen. Die Finanzierung ist auch bei den gesetzlichen Krankenkassen Thema.

Laut einer Mitteilung der Krankenkasse IKK vom April vergangenen Jahres würde der gestaffelte Mutterschutz die gesetzliche Krankenversicherung pro Jahr 2,5 Millionen Euro zusätzlich kosten. Die Interessenvertretung der gesetzlichen Krankenversicherungen, der GKV-Spitzenverband, betont, dass es sich bei der Ausweitung des Mutterschutzes um „eine familienpolitische Leistung“ handele, über die der Bundestag entscheide. Da den Beitragszahlern bei Ausweitung der Frist zusätzliche Kosten entstehen, „muss der Bundeszuschuss, den die Krankenkassen aus Steuermitteln erhalten, entsprechend angepasst werden“.

Anlass für Regelung​

Petition
 Die Thematik bekam verstärkt Aufmerksamkeit, nachdem die Autorin Natascha Sagorski 2022 eine Petition im Bundestag für einen gestaffelten Mutterschutz bei Fehlgeburten eingereicht hatte.

Fehlgeburt
Die Autorin hatte im Jahr 2015 selbst eine Fehlgeburt erlitten und sollte direkt darauf am nächsten Tag wieder zur Arbeit gehen.​

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