Wer die Soforthilfe im Dezember bekommt und wie die Auszahlung funktioniert, lesen Sie im Artikel.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Angesichts der steigenden Energiepreise durch den Ukrainekrieg hat die Bundesregierung entschlossen, die Bürger bereits im Dezember durch eine Soforthilfe zu entlasten. Das entsprechende Gesetz über die Dezember-Soforthilfe wurde am 14.11. vom Bundesrat abgesegnet. Wer in welchem Maße von der Hilfe profitiert, haben wir nachfolgend zusammengefasst.

 

Wer bekommt die Dezemberhilfe?

Anspruch auf die Erstattung des Gasabschlages bzw. der Fernwärmerechnung im Dezember haben:
 

  • Haushalte, die Gas und Fernwärme zum Heizen nutzen.
  • Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh pro Jahr an Gas und Fernwärme verbrauchen und das Erdgas nicht zur Erzeugung von Strom oder Wärme verwenden.
  • Mieter und Wohnungseigentümerschaften.
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen.

Wie hoch ist die Dezemberhilfe?

Bei der Dezemberhilfe wird nicht der tatsächliche Gasverbrauch im Dezember berücksichtigt. Stattdessen wird der prognostizierte Jahresverbrauch aus dem September 2022 herangezogen. Der geschätzte Jahresverbrauch wird durch 12 geteilt und mit dem für Dezember vereinbarten Gaspreis multipliziert. Die so errechnete Summe entspricht dann der Höhe der Entlastung.

Fernwärmekunden dagegen erhalten einen Pauschalbetrag als Entlastung. Errechnet wird dieser folgendermaßen: Der im September gezahlte Abschlag wird um 20 % erhöht, um voraussichtliche Preissteigerungen zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich die Summe, die als Dezemberhilfe ausbezahlt wird.

Da weder bei Gas- noch bei Fernwärmekunden die Kosten für den tatsächlichen Verbrauch erstattet werden, lohnt es sich auch im Dezember, weiterhin Heizkosten zu sparen. Denn liegt man über den ermittelten Werten, zahlt man den Überschuss aus der eigenen Tasche.

Wie wird die Dezemberhilfe ausbezahlt?

Für anspruchsberechtigte Erdgasbezieher entfällt im Dezember die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Wer dennoch bezahlt, bekommt den Überschuss mit der nächsten Zahlung verrechnet.

Bei Fernwärmekunden müssen die Lieferanten im Dezember entweder auf fällige Voraus- oder Abschlagszahlungen verzichten oder ihren Kunden das Geld direkt ausbezahlen.

Mieter, die keinen eigenen Vertrag mit den Lieferanten haben, werden dagegen erst mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 entlastet. Die Vermieter haben die Pflicht, die Dezemberhilfe mit der nächsten Betriebskostenabrechnung zu verrechnen und etwaige Überzahlungen zu berücksichtigen. Wurden die Nebenkosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Soforthilfe-Gesetzes bereits erhöht, muss der Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlt werden. Wenn in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes ein neuer Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten unterzeichnet wurde, muss in Gebäuden mit einer Zentralheizung ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden.

Weitere Informationen zur Dezemberhilfe hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in diesem FAQ beantwortet.