Die 16 Tücken des Arbeitsrechts Was der Chef alles darf

Auch ein Chef darf sich nicht alles erlauben (Symbolfoto). Foto: AdobeStock

Darf man erst nach drei Abmahnungen gekündigt werden? Darf mein Chef mir das Bungeespringen verbieten? Wer Bescheid weiß, kann sich viel Ärger und manchmal sogar eine Kündigung ersparen. Die wichtigsten Fragen – beantwortet von Arbeitsrechtlern.

Geld/Arbeit: Daniel Gräfe (dag)

Stuttgart -

 

Wer seinen Job behalten will, sollte über das Arbeitsrecht Bescheid wissen.

Ich möchte mir ein Paket ins Büro zustellen lassen. Kann ich es mir an den Empfang liefern lassen?

„Bitte nicht! Der Arbeitgeber ist keine Poststation und kein Empfangsservice für die eigenen Arbeitnehmer“, sagt Rechtsanwältin Kerstin Dietrich, Partner der Stuttgarter Kanzlei BRBD. Auch das Entgegennehmen eines Pakets binde die Arbeitskraft der Empfangsmitarbeiter, verbrauche Lagerkapazitäten des Arbeitgebers und verursache zusätzliche Arbeit. Die Zustellung sollte deshalb nur mit vorheriger nachweisbarer Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.

Meine Firma lehnt eine Teilzeit ab: Sie sei zu klein, um das zu organisieren. Darf sie das?

Nach § 8 Abs. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht ein Anspruch auf Teilzeit nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, betont der Stuttgarter Arbeitsrechtler Michael Henn, der auch Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA) ist. Hierbei werden Auszubildende nicht mitgezählt.

Bin ich im Homeoffice genauso wie im Büro versichert, wenn ich auf dem Weg in die Küche ausrutsche?

Der Weg in die Küche ist bei der Arbeit im Homeoffice zu Hause nicht versichert, betont VdAA-Präsident Michael Henn. Dies habe das Bundessozialgericht im Juli 2016 ausdrücklich entschieden. Der erste Leitsatz des Urteils laute: „Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Homeoffice) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen.“ „Auch diese Arbeitnehmerin war auf dem Weg in die Küche“, so Henn.

Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt?

Grundsätzlich müssen Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit erfolgen, betont VdAA-Präsident Henn. „Nur wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit notwendig ist, da beispielsweise kein anderer Termin möglich war, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung.“ Allerdings könne der Arbeitgeber dann verlangen, dass der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Arztes über den wahrgenommenen Termin vorlegt und der Arzt bestätigt, dass kein anderer Termin möglich war. „Soweit der Arbeitnehmer in Gleitzeit arbeitet, muss er vorrangig versuchen, den Arzttermin in den Gleitzeitbereich zu legen“, so Henn.

Kann mir erst nach drei Abmahnungen gekündigt werden?

Eine grundsätzliche Regel, dass erst nach drei Abmahnungen gekündigt werden kann, besteht nicht, sagt VdAA-Präsident Michael Henn. Allerdings setze eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich voraus, dass vorher wegen des gleichen Sachverhaltes mindestens einmal abgemahnt wurde. „Bei schwerwiegenden Pflichtverstößen kann aber im Einzelfall eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung möglich sein“, betont Henn. Auf die angebliche Regel „von drei notwendigen Abmahnungen“ sollte sich kein Arbeitnehmer verlassen.

Mein Chef kündigt mir. Muss er die Kündigung begründen?

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht begründen, sagt VdAA-Präsident Michael Henn. Ausnahmen bestehen nur bei Berufsausbildungsverhältnissen und bei Kündigungen in der Mutterschutzzeit. Spätestens aber im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber seine Kündigung begründen.

Darf ich während der Arbeitszeit auch mal im Internet surfen und privat telefonieren?

„Auch wenn uns der gelegentliche Blick in das eigene E-Mail Postfach vielleicht selbstverständlich erscheint, darf ein Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz auch ohne ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers nicht für private Zwecke nutzen“, sagt Rechtsanwalt Edgar Güldü, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht der Universität Hohenheim. Allenfalls eine kurze und seltene private Internetnutzung könne ein Arbeitgeber tolerieren. Anders verhält sich die Rechtslage, wenn die Privatnutzung ausdrücklich gestattet oder über eine gewisse Dauer von der Geschäftsleitung hingenommen wurde. „Aber auch in diesen Fällen sollte von einer ausufernden Internetnutzung oder kostenauslösendem und rufschädigendem Verhalten abgesehen werden“, so Güldü.

Darf mir mein Arbeitgeber bei Krankheit kündigen?

„Die Kündigung des Arbeitnehmers wegen Krankheit ist ein schwieriges Feld“, sagt Güldü. Wer länger als sechs Monate in seinem Betrieb beschäftigt ist, genießt grundsätzlich Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. In diesem Fall muss auch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein. Allerdings dürfen von dem Arbeitgeber ausdrücklich personenbedingte Kündigungsgründe herangezogen werden. „Insbesondere Langzeiterkrankungen von mehr als einem Jahr oder häufige Kurzerkrankungen erlauben – entgegen der landläufigen Meinung – eine entsprechende negative Prognose über eine fehlende Leistungsfähigkeit des Betroffenen“, sagt Güldü. Beschäftigte in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Vollzeitbeschäftigten können leichter gekündigt werden, denn diese sind von dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen.

Ich bin beim Bewerbungsgespräch. Darf mich mein künftiger Arbeitgeber alles fragen?

Auch in Zeiten von Facebook bleibt unser Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unberührt, betont Rechtsanwalt Edgar Güldü. „Soeben erst ist die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten, die EU-weit einen einheitlichen Datenschutzstandard gewährleisten soll. Auch von einem potentiellen Arbeitgeber dürfen daher personenbezogene Daten grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Bewerbers und nur für Zwecke, die der Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen, erhoben werden.“ Unzulässige Fragen sind zum Beispiel solche nach einer Schwangerschaft, Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Stellt sie der Arbeitgeber dennoch, hat der Bewerber nach der Rechtsprechung sogar ein sogenanntes Recht zur Lüge, das heißt, er darf falsche Antworten geben ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Für kirchliche Arbeitgeber gelten etwas andere Regeln.

Muss ich an einem Personalgespräch teilnehmen, wenn ich nicht will?

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis werden durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert, sagt Güldü. Solche Weisungen seien für den Arbeitnehmer rechtlich bindend und würden sich auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung beziehen. Das Weisungsrecht betreffe auch das Personalgespräch. „Die Aufforderung zur Teilnahme wirkt damit grundsätzlich rechtlich verpflichtend“, so Güldü.

Ich mache gerne Extremsport. Darf mir mein Arbeitgeber das verbieten, weil es zu gefährlich sei?

In seiner Freizeitgestaltung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich frei, selbst wenn es bedeutet dass er sich an einem Gummiseil oder Kopf voraus auf einem Mountainbike in schwindelerregende Tiefen stürzt, sagt Edgar Güldü, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht der Universität Hohenheim. Schwieriger wird es, wenn das zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, denn dann stellt sich regelmäßig die Frage nach einem eigenen Verschulden des Arbeitnehmers mit der Folge, dass die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. „Hier sind nur ausnahmsweise einzelne Hochrisikosportarten an sich ein Grund die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Ansonsten kommt es darauf an, ob sich der ambitionierte Freizeitsportler erkennbar viel zu viel zugemutet oder bewusst über die Regeln seiner Sportart hinweggesetzt hat“, sagt Güldü.

Mein Chef sagt, mein Schreibtisch sieht unordentlich aus. Darf er mich zum Aufräumen zwingen?

Hier sei das Possessivpronomen irreführend, denn rechtlich betrachtet sitze der Arbeitnehmer gar nicht an „seinem“ Schreibtisch, betont Rechtsanwalt Güldü. „Dieser steht vielmehr im Eigentum des Arbeitgebers und das BGB geht sogar so weit, dem Arbeitnehmer selbst das einfache Besitzrecht an dem Büromöbel abzusprechen.“ Laut Gesetz übe der Arbeitnehmer, anders als zum Beispiel ein Mieter an der Mietsache, kein eigenes Besitzrecht aus. „Entsprechend darf der Chef von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und sprichwörtlich reinen Tisch machen, bzw. in diesem Fall reinen Tisch machen lassen“, so Güldü.

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