Das offizielle Sommerende in diesem Jahr ist der 22. September. Dann erwartet uns der Herbst, die Arbeitgeber wieder vermehrt Krankmeldungen. Wie meldet man sich als Arbeitnehmer krank?

Grundsätzlich ist man dazu verpflichtet, dem Chef unverzüglich mitzuteilen, dass man krank ist. Dies natürlich am besten vor Arbeitsbeginn. Da gibt es dann viele Möglichkeiten. Am sichersten fährt man aber mit einem kurzen Anruf oder einer Mail. Auch die voraussichtliche Dauer sollte mit genannt werden. Gesetzlich verankert ist dies in Paragraph 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG):

 

“Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.”

Damit wäre der erste Schritt getan. Sollten Sie nur sehr kurz krank sein, benötigen Sie noch keine ärztliche Bescheinigung. Diese wird nach dem dritten Kalendertag - also ab dem vierten Tag – fällig. Wichtig: Durch die Rechnung mit Kalender- statt Arbeitstagen zählt das Wochenende auch mit. Ihr Chef kann diese aber auch schon früher verlangen:

“Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

Alle Angaben darüber hinaus sind Privatsache. Diese muss der Chef nicht erfahren. Auch in Sachen Kontrolle muss die Privatsphäre gewährt bleiben. Einkäufe, Spaziergänge und Aktivitäten dieser Sorte sind kein Grund, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern. Diese ist aber auf sechs Wochen – oder auch 42 Kalendertage - begrenzt. Wer dabei erwischt wird, seine Krankheit vorzutäuschen, dem droht die fristlose Kündigung. Dies ist ein Betrug gegenüber dem Arbeitgeber. Also stets an die Regeln halten.