Ein 40-Jähriger musste sich vor Gericht wegen besonders schwerem räuberischen Diebstahl verantworten. Zu einer Verurteilung kam es jedoch vermutlich nur durch sein Geständnis.

Stuttgart - Es tut mir leid. Ich will an mir arbeiten und hoffe, dass ich wieder Teil der Gesellschaft sein kann.“ Das sind die letzten Worte des Angeklagten vor der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart. Danach ziehen sich die Richter und Schöffen zurück, um über das Urteil zu beraten. Sein Leben sei bisher schrecklich verlaufen, sagt der Angeklagte, dem gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Diebstahl vorgeworfen wird. Vor Gericht erscheint er stets in einer blauen Regenjacke und hält den Blick meist zu Boden gerichtet.

 

Tatsächlich ist das Leben des 40-jährigen Angeklagten, der ihm Alter von elf Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus dem Libanon nach Deutschland kam, schon seit vielen Jahren von seiner Drogensucht, von mehreren Haftstrafen und zeitweise von Arbeitslosigkeit geprägt gewesen. Der psychiatrische Gutachter Hermann Ebel attestiert ihm vor Gericht eine Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen, darunter Marihuana, Kokain und Alkohol.

Gutachter kann keine verminderte Schuldfähigkeit beim Angeklagten feststellen

Dabei hatte der 40-Jährige zwischen den Jahren 2012 und 2016 eine gute Phase, in der er einer Arbeit als Security-Mitarbeiter nachging und keine Drogen nahm. Auch zwei Entzugstherapien hatte er hinter sich. Doch 2016 wurde er wieder rückfällig. „Sein Drogenkonsum ist als schwerer chronischer Missbrauch zu werten“, sagt Ebel. Allerdings gehe er nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten während der Tatzeit aus. Auch eine gravierende seelische Störung konnte er nicht feststellen.

Die Tat hat der Angeklagte bereits am ersten Verhandlungstat eingeräumt. Lediglich bei dem Umfang der Beute, die er mit einem unbekannten Mittäter aus einem Juweliergeschäft im Einkaufszentrum im Stern-Center in Sindelfingen gestohlen haben soll, hat er der Anklageschrift widersprochen. Am letzten Prozesstag einigt er sich mit der Kammer darauf, dass es sich um 85 gestohlene Schmuckstücke im Wert von 11 364 Euro gehandelt haben könnte. Zuvor war die Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben der Inhaberin des Juweliergeschäfts von mehr Stücken in einem Gesamtwert von 18 000 Euro ausgegangen. Im Laufe des Verfahrens hatten sich jedoch Zweifel an diesen Angaben ergeben.

Angeklagter bedrohte Wachleute mit dem Hammer

Eindeutig war jedoch für die Strafkammer das Motiv des Angeklagten für die Tat. Um seine Sucht zu finanzieren, hatte der Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter namens Sergej geplant, nachts in das Centermanagement des Stern-Centers einzubrechen, um dort an Bargeld zu gelangen. Wohl erst in dem Einkaufszentrum reifte die Idee, das Juweliergeschäft auszurauben. Eine Vitrine mit Goldschmuck zerschlugen sie mit einem Hammer, entnahmen Ketten, Ringe und Ohrringe und steckten sie in eine mitgebrachte Sporttasche. Als sie bei ihrem Vorhaben von zwei Security-Mitarbeitern gestört wurden, bedrohte der Angeklagte sie mit dem erhobenen Hammer – dann flüchteten sie. „Gegen den Angeklagten spricht das professionelle Vorgehen mit Handschuhen, Maskierungen und mitgebrachtem Werkzeug“, sagt der Vorsitzende Richter Rainer Gless. Außerdem fallen Vorstrafen wegen Eigentums- und Kavaliersdelikten ins Gewicht, die allerdings schon mehrere Jahre zurückliegen. Am Vortag der Tat hatte der Angeklagte jedoch bereits Geld aus einer Vereinsgaststätte gestohlen, wofür er bereits zu sieben Monaten Haft verurteilt wurde.

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und

Mit der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten, die die Haftstrafe für die Tat in der Vereinsgaststätte beinhaltet, kommt der Angeklagte noch vergleichsweise glimpflich davon. Zwei Jahre davon soll er in einer Entzugsklinik verbringen. „Wir sind am unteren Rand des möglichen Strafmaßes geblieben, weil das Geständnis des Angeklagten sehr wertvoll war“, erklärt Richter Gless. Denn ohne dieses Geständnis wäre eine Verurteilung des Angeklagten laut des Richters kaum möglich gewesen.