Das Klage führende Autohaus Lutz aus Stuttgart ist mit seinem Eilantrag gegen das Fahrverbot gescheitert. Es geht in die nächste Runde.

Stuttgart - Die Kraftfahrzeug-Innung Region Stuttgart unterstützt insgesamt acht Kläger gegen das Diesel-Fahrverbot in Stuttgart. Auch der letzte, das Autohaus Lutz im Stadtteil Möhringen, ist mit seinem Eilantrag gegen das Verbot gescheitert. Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Widerspruch des Autohauses gegen die Beschilderung der Umweltzone abgelehnt (Az: 17 K 1483/19). Allerdings verhehlen die Richter nicht, dass sie Bedenken gegen den Schilderwald haben.

 

Verklagt war die Landeshauptstadt, die die Schilder als Straßenverkehrsbehörde aufstellt. Sie und das Regierungspräsidium Stuttgart (RP) setzen die Entscheidungen der grün-schwarzen Landesregierung um. Das Land hatte sich laut RP mit dem von Andreas Scheuer (CSU) geführten Bundesverkehrsministerium abgestimmt. Bei der Beschilderung liege ein Ausnahmetatbestand von der Straßenverkehrs-Ordnung vor. Das sei im Einzelfall zugelassen. „Die festgelegte Beschilderung ist somit rechtmäßig“, sagt das RP.

Zweifel „nicht von der Hand zu weisen“

Das Gericht sieht das in seinem Beschluss allerdings differenzierter. Die Zweifel, ob die Zeichenkombination den Anforderungen an den Sichtbarkeitsgrundsatz genügten, seien „nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen“, schreiben die Richter. Da Verkehrszeichen sofort zu befolgen seien, müssten sie klar und eindeutig sein. Weil ein Diesel-Symbol fehle, könne ein Zusatzzeichen mit Text verwendet werden. Ob aber bei der Kombination Umweltzonenschild und zwei Zusatzzeichen „eine hinreichende Erfassbarkeit gewährleistet ist, erscheint jedenfalls zweifelhaft“, so die 17. Kammer. Denn erst werde eine Ausnahme von der Umweltzone angeordnet, dann eine (Rück-)Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge, von der wiederum der Lieferverkehr ausgenommen sei.

Die Richter sehen eine alternative Möglichkeit: das Umweltzonen-Zeichen mit einem Zusatz wie „Diesel ab Euro 6 und andere ab Euro 3 frei“. Gleichwohl erscheine die aktuelle Kombination „nicht offensichtlich rechtswidrig“. Es sei daher „nicht unzumutbar, das Verkehrsverbot bis zur endgültigen Klärung seiner Rechtmäßigkeit zu befolgen“.

Gericht: Die Grenzwerte gelten

Alle anderen Einwände des Autohauses weisen die Richter auf 24 Seiten deutlich zurück. Das Verkehrsverbot sei kein Substanzeingriff in die Existenzberechtigung – das Gericht bemängelt, dass das Autohaus keine Zahlen vorgelegt habe – und kein Eingriff in die Berufsfreiheit. Über Grenzwerte diskutiere man nicht, entscheidend sei, „ob die derzeit geltenden überschritten werden“. Ausführungen zur Versetzung der Messstelle am Neckartor sind für das Gericht substanzlos gewesen. Tatsache sei, dass der Straßenverkehr Hauptverursacher der Grenzwertüberschreitung sei. Das Autohaus wird laut Innung gegen die Ablehnung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschwerde einlegen.