Eine Revolution ist das Reformpaket zur direkten Demokratie in Baden-Württemberg nicht. Aber es wurde lange darum gerungen – die Neuerungen im Überblick.

Stuttgart - Jetzt kann im Landtag keiner mehr zurück. Nach einer Hängepartie um die Modalitäten von Volksabstimmungen und Bürgerentscheiden haben sich die Regierungsfraktionen von Grünen und SPD sowie die Oppositionsfraktionen von CDU und FDP endgültig auf ein Reformpaket geeinigt, das im Wesentlichen bereits im Dezember 2013 zusammengestellt worden war, dann aber liegen gelassen wurde, um erneut Gegenstand von Parteihändeln zu werden. Nach der abschließenden Sitzung der Arbeitsgruppe Bürgerbeteiligung am Dienstag konnte das Paket jetzt endlich mit einer Schleife versehen werden. Hans-Ulrich Sckerl, der parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, meldete: „Wir haben uns in allen Punkten verständigt.“

 

Dies bedeutet im Einzelnen: Durch eine Änderung der Landesverfassung wird der Volksantrag eingeführt. Der Landtag muss sich mit einem bestimmten Thema befassen, wenn 0,5 Prozent der Wahlberechtigten in Baden-Württemberg dies wollen. Dazu bedarf einer entsprechenden Anzahl von Unterschriften, die frei gesammelt werden können. Ein Volksbegehren benötigt künftig die Unterstützung eines Zehntels der Wahlberechtigten. Bisher ist es ein Sechstel. Die erforderlichen Unterschriften können auf zwei Wegen gesammelt werden: innerhalb von sechs Monaten in freier Sammlung und innerhalb von drei Monaten in Form der Amtssammlung bei einer Behörde. Das Zustimmungsquorum bei Volksabstimmungen wird von einem Drittel der Wahlberechtigten auf ein Fünftel, also auf zwanzig Prozent, gesenkt.

Niedrigere Quoren

Neu in den Änderungskatalog haben die Fraktionen die Bestimmungen aufgenommen, welche die Auflösung des Landtags betreffen. Das Landesparlament ist dann aufzulösen, wenn dies ein Zehntel der Wahlberechtigten es verlangt und bei einer innerhalb von sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmberechtigten dafür eintritt. Wie bei der Volksabstimmung erfordert künftig auch der Erfolg bei einem kommunalen Bürgerentscheid die Zustimmung von 20 Prozent der Wahlberechtigten. Bisher liegt das Quorum noch bei 25 Prozent.

Das Unterschriftenquorum bei Bürgerbegehren sinkt von zehn auf sieben Prozent. Höchstens aber 20 000 Unterschriften sind erforderlich. Die Frist für die Sammlung von Unterschriften bei Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss wird von sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Das ist eine umkämpfte Neuregelung, weil Gemeinderäte ein Vierteljahr keine Sicherheit haben, ob ihre Entscheidung auch hält. Von der Gemeindeverwaltung können die Initiatoren eines Bürgerbegehrens Hilfe bei der Ausarbeitung des vom Gesetz geforderten Kostendeckungsvorschlags verlangen.

Gewerbegebiet oder Wohnbebauung?

Eine weitere Änderung betrifft die Bauleitplanung. Sie war bisher Bestandteil des so genannten Negativkatalogs, der Themen umfasst, die von Bürgerentscheiden ausgenommen sind – etwa die innere Organisation der Gemeindeverwaltung oder die Haushaltssatzung. Für die Bauleitplanung gilt: Bürgerentscheide sind bis zum Aufstellungsbeschluss möglich. Die Bürger können also mitreden, wenn es um die grundsätzliche Entscheidung geht, was die Kommune mit einem Baugebiet anstellen möchte: ein Gewerbegebiet ausweisen? Oder Wohnungsbau ermöglichen? Die genaue Ausgestaltung der Bebauung aber bleibt weiterhin in der alleinigen Zuständigkeit des Gemeinderats.

Neben diesen mit der Opposition einvernehmlich beschlossenen Änderungen will Grün-Rot noch eigene Vorstellungen einbringen. Die Bürgerversammlungen sollen in Einwohnerversammlungen umgewidmet werden, um auch Menschen einzubeziehen, die nicht aus der Europäischen Union kommen. Die Kosten für die Kinderbetreuung und die Pflege von Angehörigen während der Sitzungszeiten des Gemeinderats werden erstattet. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen verbindlich in der Gemeindeordnung zu verankern.