Ein Senior bessert seine Rente im erlernten Beruf auf. Dafür muss er Mitglied in der Handwerkskammer sein.

Ditzingen - Ehrenfried Weinrich ist nicht gut auf die Handwerkskammer zu sprechen. Dabei geht es ihm weniger um seine Person, sondern ums Prinzip. Gleichwohl entzündet sich sein Ärger an seinem eigenen Fall. Kurz zusammengefasst: der Klavierstimmer ist seit vielen Jahren Rentner, er ist 78. Doch der Ditzinger muss immer noch beitragspflichtig Mitglied in der Handwerkskammer sein.

 

Nach seiner Lehre machte sich Weinrich irgendwann selbstständig. Seitdem hat er ein Gewerbe angemeldet. Eben so, wie es das Gesetz verlangt. Er ist in der Handwerksrolle eingetragen und zahlt seinen Mitgliedsbeitrag. Denn um Rechnungen ausstellen zu dürfen, also legal Geld zu verdienen, muss er Kammermitglied sein. Kritiker sprechen von einer Zwangsmitgliedschaft. Letztlich ist es egal, ob Weinrich voll berufstätig ist und in der Woche mehrere Klaviere für je im Schnitt rund 80 Euro stimmt, oder in alter Verbundenheit ab und an im Jahr zur Stimmgabel greift – etwa im Jazzclub Ludwigsburg. „Ich beziehe eine kleine Rente und bin dankbar, noch so gut zu hören, dass ich noch in meinem erlernten Beruf arbeiten kann“, sagt er.

Weinrich würde es akzeptieren, den Kammerbeitrag auch im Rentenalter zu bezahlen – wenn sein Beruf geschützt wäre. Doch das ist nicht der Fall. Jeder, ob er nun vom Fach ist oder nicht, kann sich Klavierstimmer nennen und sich seine erbrachte Leistung bezahlen lassen. „Ich habe keinen Berufsschutz. Jeder kann sich selbstständig machen. Und obwohl ich keinen Schutz habe, soll ich zahlen, auch im hohen Alter. Das ist Erpressung“, sagt Weinrich. Er ist um direkte Worte nicht verlegen, auch nicht in der Korrespondenz mit der Handwerkskammer.

Dort, in der Kammer Stuttgart, wird die Situation freilich anders bewertet. „Um in der Legalität zu sein, muss ich ein Gewerbe anmelden“, sagt Bernd-Michael Hümer. Dabei spielt es laut dem Geschäftsführer der Handwerkskammer Region Stuttgart zufolge keine Rolle, ob eine Person einen geschützten Beruf ausübt oder nicht. „Man muss eine gute Leistung bringen. Alles andere wird der Markt regeln.“ Soll heißen: bei schlechter Leistung habe ein Gewerbebetrieb ohnehin nicht lange Bestand.

„Es geht nicht darum, dass wir Marktregulierer spielen“, sagt der Geschäftsführer. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts übernehme vielmehr gesetzliche Aufgaben des Staates, weil dieser nicht alles selbst wahrnehmen könne. Dazu zählen unter anderem die Führung der Handwerksrolle, die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, die Organisation von Prüfungen sowie die Aufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften. Darüber hinaus bietet sie Beratungen an und Fortbildung.

Doch all diese Leistungen nehme er gar nicht mehr in Anspruch, ärgert sich Ehrenfried Weinrich. Wer einer Tätigkeit nur noch als Hobby nachgehe, müsse auch nur noch den halben Mindestbeitrag entrichten, hält Hümer dem entgegen. Weinrich muss nun seit 2013 jährlich 62,50 Euro bezahlen – und dies, nachdem er sieben Jahre lang beitragsfrei gewesen ist.

Mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren hatte er eines von drei Kriterien für die Beitragsbefreiung erfüllt. Das änderte sich allerdings, nachdem sich Präsidium, Vorstand und Vollversammlung der Kammer im Herbst 2012 darauf verständigten, die bisherige Regelung für die Beitragsbefreiung zu kippen.

Weinrich verhehlt nicht, dass die Kammer ihm bei einem entsprechenden Nachweis der Bedürftigkeit entgegenkommen würde. „Aber wann ist man schon bedürftig?“, sagt er. „Ich glaube nicht, dass ich so arm bin, um diesen Betrag nicht aufbringen zu können. Aber ich sehe nicht ein, weshalb ich mit 78 Jahren wieder bezahlen soll.“ Er hat sich bei der Stuttgarter Initiative Kaktus informiert, die sich gegen die Zwangsmitgliedschaft bei der vergleichbaren Industrie- und Handelskammer ausspricht. Eine Lösung konnte aber auch sie ihm nicht anbieten, ebenso wenig wie sein Anwalt. Er muss weiterhin zahlen.

Theoretisch könnte er die Zahlung verweigern. Er bliebe dann Mitglied, sagt der Geschäftsführer Hümer. Da es sich aber wie eine Grundsteuer um eine öffentliche Abgabe handle, werde der Beitrag im Zweifel vom Gerichtsvollzieher geholt. Weinrich könnte natürlich auch aus der Kammer austreten. „Aber dann ist er eben nicht mehr legal unterwegs.“