Zwei Mitglieder der AfD, denen die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wurde, sind vor Gericht gescheitert, diese Erlaubnis wiederzuerlangen. Die Hintergründe.

Zwei Mitglieder der AfD, denen die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wurde, sind vor Gericht gescheitert, diese Erlaubnis wiederzuerlangen. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht wies entsprechende Klagen eines Ehepaares zurück. Wie das Gericht am Montag mitteilte, wurde das Paar mit der Gerichtsentscheidung zugleich verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen samt gleichgestellter Waffenteile und die dazugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten (AZ: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23).

 

Die Kammer hat eine Berufung gegen die Urteile zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden müsste. Zur Begründung seiner Entscheidung teilte das Verwaltungsgericht mit, dass allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vermuten lässt. Das treffe auch dann zu, wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde.

Für die Beurteilung, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind, stelle die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar, erklärte das Verwaltungsgericht. Es verwies darauf, dass die AfD-Bundespartei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wurde.