Wer privat etwas über Online-Plattformen wie Ebay, Etsy, Vinted und Co. verkauft, muss unter Umständen Steuern zahlen. Was Verbraucher jetzt wissen müssen.

Wirtschaft: Imelda Flaig (imf)

Secondhand-Kleidung, die gebrauchte Wickelkommode, die abgelegte Designer-Handtasche oder das alte Handy: Viele Verbraucher verkaufen gelegentlich Dinge im Internet und bessern ihre Haushaltskasse auf. Durch ein neues Gesetz gibt es Änderungen, manch ein Privatverkäufer könnte gar Post vom Finanzamt bekommen.

 

Was hat es mit dem neuen Gesetz auf sich?

Seit Beginn 2023 sind Online-Plattformen wie Ebay Kleinanzeigen, Vinted, Momox, Rebuy und Co. gesetzlich verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Das Amt leitet die Informationen dann an die Finanzämter weiter. Betroffen sind auch Buchungsplattformen wie etwa Airbnb. Mit dem neuen Gesetz, dem sogenannten Plattformen-Steuertransparenzgesetz, wurde eine EU-Richtlinie von 2021 umgesetzt.

Was ist das Ziel des Gesetzes?

Das Gesetz soll für mehr Transparenz bei Transaktionen und weniger entgangene Steuereinnahmen sorgen. Hintergrund ist der Verdacht, dass sich manche Händler auf Online-Plattformen als Privatverkäufer ausgeben, obwohl sie gewerblich unterwegs sind. „Es besteht Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt werden“, heißt es in dem Gesetz.

Welche Verkäufe beziehungsweise Nutzer werden gemeldet?

Die Online-Portale müssen nicht von allen Privatverkäufern Daten an die Finanzbehörden melden, denn in der Regel sind einzelne, kleine Verkäufe von Privatleuten steuerfrei. Laut Bundesfinanzministerium gibt es bestimmte Grenzen, sodass die Meldepflicht nur auf bestimmte Nutzer zutrifft: Wer innerhalb eines Jahres mehr als 30 Artikel auf einer Online-Plattform verkauft und dabei mehr als 2000 Euro einnimmt, wird gemeldet.

Gilt man bei mehr als 2000 Euro Umsatz als gewerblicher Händler?

Nein, nicht automatisch. „Indizien für das Finanzamt sind etwa die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen, aufwendige Angebotsplatzierungen, hohe Umsätze und der Zeitpunkt des Verkaufs“, heißt es bei der Stiftung Warentest, die auch eine Faustformel nennt. Wer Wohnung oder Keller entrümpele und alte Schätze gegen Höchstgebot versteigere, verkaufe privat und bleibe steuerfrei. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten könne es kritisch werden. Die Finanzbehörden könnten auch hellhörig werden, wenn man innerhalb eines Jahres etwas kaufe, um es dann mit Gewinn weiterzuverkaufen. Möglicherweise könnte es sich um ein Spekulationsgeschäft handeln und die Spekulationssteuer greifen, wenn der Gesamtgewinn den Freibetrag von 600 Euro übersteige.

Was sollten Privatverkäufer jetzt machen?

Privatverkäufer sollten alle ihre Verkäufe dokumentieren, um bei Nachfragen der Steuerbehörden ihre Verkäufe belegen zu können, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn wer mit seinen Aktivitäten im steuerlich irrelevanten Bereich bleibe, könnte bei einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Verkäufen trotzdem Gefahr laufen, dass das Finanzamt nachhake. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthalte, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Die Stiftung Warentest empfiehlt: Wer über der Erlösgrenze von 2000 Euro im Jahr liege, sollte die Gewinne in der Steuererklärung angeben.