Ein Jahr nach dem Urteil gegen die Haupttäter Die Akte Staufen ist noch nicht geschlossen

Berrin T. und Christian L. sind für ihre monströsen Taten im Fall Staufen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden. Foto: Getty/Pool

Die Haupttäter in dem Missbrauchsskandal wurden vor einem Jahr verurteilt. Welche Konsequenzen haben Politik und Behörden gezogen?

Stuttgart - Exakt ein Jahr nach dem Urteil gegen die zwei Haupttäter im Missbrauchsfall Staufen harrt ein Teil der juristischen Aufarbeitung noch der Erledigung. Berrin T. und Christian L. sind im Gefängnis: die Alleinerziehende, die ihren Sohn über Jahre sexuell missbrauchte und gegen Geld an Männer zur Vergewaltigung freigab, und ihr einschlägig vorbestrafter Lebensgefährte, der das pädokriminelle Netzwerk im Darknet aufgebaut hatte und selbst mehrmals pro Woche über den Jungen hergefallen war. Beide Urteile sind rechtskräftig – in ihrem Fall zwölfeinhalb Jahre Haft, in seinem zwölf Jahre mit anschließender Sicherungsverwahrung. Auch die fünf anderen beteiligten Männer sitzen im Knast.

 

Der Einspruch wirft kein gutes Licht auf die Arbeit des Landgerichts

Zwei der Täter aber – ein Spanier und ein Bundeswehrsoldat – sind aus Sicht der zuständigen Staatsanwältin bei den Entscheidungen des Landgerichts Freiburg zu Unrecht ohne Sicherungsverwahrung davongekommen. Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben: In beiden Fällen seien die Prüfung eines Hangs zu weiteren Straftaten und eine Gefährlichkeitsprognose für die Täter möglicherweise vermischt worden. Wann und in welchem Umfang die Fälle neu aufgerollt werden müssen, stehe noch nicht fest. Im Falle des Spaniers habe man bisher weder die schriftliche Entscheidung noch die Akten erhalten, so das Landgericht einsilbig.

Letztlich wirft der Einspruchsgrund kein gutes Licht auf die Arbeit des Landgerichts – wäre das doch eine weitere Wende in dem Fall, zu dessen Ungeheuerlichkeit gehört, dass den Gerichten, aber auch dem betreuenden Jugendamt des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald offenkundig folgenreiche Fehler unterliefen.

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Das Jugendamt war mit der angestrebten dauerhaften Inobhutnahme des damals neunjährigen Jungen und dem Entzug des Sorgerechts der nur vordergründig kooperativen Mutter am Familiengericht Freiburg gescheitert. Die Auflagen, unter denen die Rückführung stattfand, waren nicht kontrolliert worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte nach dem Einspruch der Mutter die Auflagen sogar weiter reduziert. Wie sich später herausstellte, hatte sich die Tortur des Kindes nach dieser Verkettung von Fehlentscheidungen noch um ein Vielfaches gesteigert.

Die sozialpädagogische Argumentation wird juristisch untermauert

„Wir hatten gute Gründe für die Inobhutnahme, sind aber mit unserer sozialpädagogischen Argumentation beim Familiengericht nicht durchgedrungen“, sagt Thorsten Culmsee, Leiter des Dezernats Soziales und Jugend des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, dessen Behörde nach wie vor für den Jungen zuständig ist und die aus dem Fall tief greifenden Lehren gezogen hat. Eine wesentliche: Die Widerspruchs- und Rechtsstelle des Jugendamtes ist rasch mit einer weiteren Juristin auf insgesamt drei Vollzeitstellen aufgestockt worden; eine weitere soll bald hinzukommen. In Zeiten, in denen viele Eltern durch Anwälte vertreten seien, reichten die bisherigen sozialpädagogischen Argumente nicht mehr aus, „um sich Gehör zu verschaffen“, sagt Culmsee: „Es sind viele Emotionen im Spiel. Da muss man rechtssicher und urteilsfest sein.“ Die juristische Rückendeckung wirke: „Wir gehen anders aufgestellt in die Verfahren, wir streiten mehr und legen häufiger Rechtsmittel ein.“ Im vergangenen Jahr stieg die Zahl der Widersprüche gegen Entscheidungen bei Kindeswohlgefährdungen laut dem Familienrechtssenat in der Außenstelle Freiburg um 30 Prozent.

Den Informationsaustausch haben Familiengericht und Jugendamt intensiviert. Kinder bekämen jetzt auch stets einen Verfahrensbeistand und würden immer angehört, so Culmsee. Im Jugendamt selbst sei der Handlungsleitfaden bei sexuellem Missbrauch komplett überarbeitet worden – in Zusammenarbeit mit einer Kriminologin und inklusive der Darstellung möglicher Täterstrategien. „Kinderschutzverfahren sind ein Hochrisikofeld“, sagt der Jurist: „Wir können es täglich mit völlig unerwarteten Fallkonstellationen zu tun haben.“

Bei der Kontrolle der Auflagen ist die Rechtslage unklar

Auch was die gerichtlichen Auflagen angeht, sind die Behörden härter geworden. Seitens der Jugendämter sei „ein Bedürfnis nach gerichtlicher Absicherung deutlich spürbar“, so die OLG-Sprecherin. So werde etwa in Fällen, in denen die Eltern kooperationsbereit sind, „gleichwohl teilweise auf eine gerichtliche Anordnung von Weisungen gedrungen, anstatt – was früher gängige Praxis war – mit entsprechenden Selbstverpflichtungen der Eltern gegenüber den Jugendämtern zu operieren“.

Nun sprechen die Gerichte mit den Eltern und dem Jugendamt verbindlich ab, von wem, wann und wie die Einhaltung der Maßnahmen überprüft wird – eine pragmatische Lösung, weil die Rechtslage unklar ist. Auch das habe Staufen auf schreckliche Weise zutage gebracht, sagt Culmsee. Die Frage, ob Familiengerichte den Jugendämtern gegenüber weisungsbefugt sind, sei ungeklärt. Ganz zu schweigen davon, wie die Ämter manche Aufträge überhaupt ausführen sollten. „Wir sind ja keine verdeckten Ermittler, die rund um die Uhr Sexualstraftäter überwachen können.“ Das erlaubten weder die Gesetze noch die Personalsituation.

Der BGH jedenfalls hat Anfang Februar eine Entscheidung gefällt, die sich liest, als habe es den Missbrauchsfall Staufen nie gegeben. Wie Stefan Heilmann, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt und Honorarprofessor an der Frankfurt University of Applied Sciences, für eine juristische Fachzeitschrift nachzeichnet, lebt in diesem Fall die alleinerziehende Mutter eines zwölfjährigen Mädchens zusammen mit einem zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilten Sexualstraftäter zusammen. Das Jugendamt besteht auf der Inobhutnahme des Kindes. Der Fall geht bis zum BGH, der die Trennung des Mädchens von der Mutter nur „nach einer ziemlichen Sicherheit des Schadenseintritts“ gutheißen will – einstweilen könne ein „fachlich versierter Familienhelfer mit entsprechender Beobachtungsgabe“ die Situation kontrollieren. Den Auszug des vorbestraften Pädophilen aus der Wohnung des Mädchens und seiner Mutter aber erachtet der BGH als unverhältnismäßig. Nicht nur Heilmann zweifelt an, „dass dieser Kontrollauftrag überhaupt umsetzbar ist“.

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