Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag eines türkischen Rentners auf Angleichung des Datums in türkischem Pass und deutschen Melderegister ab.

Mannheim - In Deutschland ist die Sache vergleichsweise einfach: Mit der Anmeldung eines jeden neugeborenen Kindes gibt es vom Standesamt eine Geburtsurkunde, die einen ein Leben lang begleitet und mit der man sein Alter jederzeit belegen kann. Ein Streitfall, wie ihn jetzt der Erste Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim zu entscheiden hatte, hat deshalb Seltenheitswert. Geklagt hatte ein türkischer Rentner, der in den 1950er Jahren in einem kleinen Dort in Anatolien geboren wurde; sein Vater hatte seine Geburt einst, wie offenbar in ländlichen Gegenden üblich, erst rückwirkend und mit einigen Jahren Verzögerung an die Behörden in der Provinzhauptstadt gemeldet. Weil der Geburtstag nicht genau feststand, wurde er mit dem Datum 1. Januar 1956 registriert. Später ließen seine Eltern und er selbst das Datum wiederholt und teils per Gerichtsurteil ändern, erst auf 1958, dann auf 1953. Warum, das wurde vor dem VGH nicht recht klar.