Werkvertrag oder Arbeitsvertrag? Über einen weiteren schwierigen Abgrenzungsfall beim Autobauer Daimler sollte das Landesarbeitsgericht Stuttgart entscheiden. Am Ende gab es einen Vergleich mit einer relativ hohen Entschädigungssumme.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Stuttgart - Immer wieder Daimler: Wohl kein Konzern hat vor Gericht so viele Verfahren bestritten, in denen Mitarbeiter im Nachhinein beweisen wollten, dass sie auf Basis von Scheinwerkverträgen angestellt gewesen seien. Tatsächlich seien sie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gewesen. Die Verfahren verliefen mal günstig und mal negativ für Daimler, denn die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Werkvertrag fällt den Gerichten wegen der nicht eindeutigen Gesetzeslage schwer.

 

Allein der Stuttgarter Arbeitsrechtler Stefan Nägele hat schon, wie er sagt, mehr als 100 Fälle dieser Art gehabt – auch Initialverfahren, die die Gesetzgebung beeinflusst hätten. Am Mittwoch hat er vor dem Landesarbeitsgericht wieder einen Klienten vertreten. Es handelt sich um einen technischen Redakteur, der von 2003 bis 2015 für Daimler arbeitete – zunächst in Wörth und zum Schluss im Möhringer Häussler-Gebäude, teilweise auch in einem eigenen Büro. Im September 2015 wurde ihm gekündigt. Da hatte die für das heikle Thema Werkverträge sensibilisierte Daimler-Führung wohl kalte Füße bekommen. In der Folge gab es keine weiteren Aufträge mehr für den heute 57-Jährigen. Er klagte gegen die Kündigung, was das Arbeitsgericht aus formalen Gründen zurückwies.

Auf die kurzfristige Verfügbarkeit gesetzt

In der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht bestreitet der Jurist des Verbandes Südwestmetall, der Daimler vertritt, erneut die Scheinselbstständigkeit. Somit geht es auch um die Summen, die der Mann dem Autobauer in Rechnung gestellt hat, weil sie Auskunft über den Grad seiner finanziellen Abhängigkeit geben. So bekam er 2004 und 2005 jeweils mehr als 400 000 Euro und 2007 sowie 2008 um die 187 000 Euro – in den Folgejahren nochmals weniger. Von Tagessätzen um die 700 Euro ist die Rede. Viel Zeit für andere Auftraggeber blieb da nicht, beteuert der Kläger. Vielmehr habe der Arbeitgeber auf seine kurzfristige Verfügbarkeit gesetzt. „Könntest du mal kurz . . .“, habe der Vorgesetzte oft zu ihm gesagt. Zudem gab es Terminvorgaben. Die Zeitsouveränität, die persönliche Abhängigkeit, die Fremdbestimmtheit und die Weisungsbindung des Beschäftigten sind weitere und nicht unbedingt griffige Kriterien, die das Gericht zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag prüft. Dazu mussten auch in diesem Fall viele E-Mails ausgewertet werden.

Abstandssumme von 180 000 Euro vereinbart

Im Laufe der Verhandlung kommt Einigungsbereitschaft auf. Der Konflikt habe sich bei den Agenturen, die für ihn als Auftraggeber noch infrage kämen, herumgesprochen, sagt der 57-Jährige am Rande. Mittlerweile sei er als Spezialist nahezu beschäftigungslos. Somit stimmt er am Ende einem Vergleich zu: Als Entschädigung erhält er 180 000 Euro, von denen er noch die Steuern und etwaige Sozialbeiträge zahlen muss. Dafür hält er seine Behauptung, dass ein Arbeitsverhältnis mit Daimler bestanden habe, nicht mehr aufrecht.

Brisant bleibt der Fall dennoch, weil die Deutsche Rentenversicherung ihrerseits bereits ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt hat. Folglich soll Daimler seit 2003 Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Dagegen hat das Unternehmen erst Widerspruch eingelegt und Anfang des Jahres beim Sozialgericht Stuttgart geklagt. Ein Termin ist offen.

Die Angelegenheit könnte hochgehen bis zum Landessozial- oder gar Bundessozialgericht. Obwohl Arbeits- und Sozialgericht im Kern die gleichen Kriterien prüfen, ob es sich um einen Werkvertrag handelt oder nicht, können beide Seiten zu abweichenden Ergebnissen kommen. Dies sei „nicht ungewöhnlich“, erklärt der Vorsitzende Richter Ulrich Hensinger.

Kritik an der BAG-Rechtsprechung

Rechtsanwalt Nägele verfolgt mit seinem Engagement zudem ein grundsätzliches Anliegen: Der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts müsse mal dazu bewegt werden, seine Rechtsprechung zu ändern, meint er – sonst bekäme man keinen Scheinselbständigen mehr in ein reguläres Arbeitsverhältnis. Ihn ärgert demzufolge, dass die Beweislast für den Arbeitnehmerstatus beim Beschäftigten statt beim Unternehmen liegt. Der Nachweis falle aus der Praxis heraus schwer und mindere die Erfolgsaussichten. Normale Fälle aus diesem Bereich nimmt Nägele daher schon nicht mehr an. Wohingegen Konzerne wie Daimler davon durchaus profitieren.