Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab Mitte März. Beschäftigte von beispielsweise Kliniken und Pflegeheimen müssen dann einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Durch eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes im vergangenen Dezember gilt ab dem 16. März bundesweit eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Auch in Baden-Württemberg benötigen Beschäftigte von beispielsweise Kliniken und Pflegeheimen einen Nachweis über eine vollständige Impfung. Alternativ muss dem Arbeitgeber ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, das sagt, dass eine Impfung nicht möglich ist, vorgelegt werden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen anhand der Informationen des Bundesgesundheitsministeriums.

 

Wer ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?

Insbesondere medizinisches und pflegerisches Personal ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen, da dieses täglich mit besonders vulnerablen Gruppen in Kontakt ist. Die Nachweispflichten gelten aber nicht nur in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeheimen, sondern beispielsweise auch für Rettungsdienste und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Welche Bereiche betroffen sind, hat das Bundesgesundheitsministerium hier aufgelistet.

Was genau müssen betroffenen Personen nachweisen?

Betroffene müssen einen Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache als Papierdokument (z. B. Impfpass) oder in digitaler Form (z. B. Impfzertifikat im CovPass) vorlegen. Alternativ ist ein Genesenennachweis zu einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in einer der Sprachen ebenfalls in Papierform (z. B. Bescheinigung des Gesundheitsamtes) oder über ein digitales Dokument (z. B. Genesenenzertifikat im CovPass) zu erbringen. Wer sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen kann, braucht ein ärztliches Zeugnis darüber, dass dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Was passiert, wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden?

Wer ab dem 16. März keine entsprechenden Nachweise vorlegen kann, darf keine Tätigkeit mehr in den betroffenen Einrichtungen aufnehmen. Arbeitgeber sollen das zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weder Impf- noch Genesenennachweis noch ein ärztliches Attest vorgelegt haben. Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Echtheit bestehen. Das Gesundheitsamt kann dann die Beschäftigung oder den Zutritt zu den Einrichtungen untersagen.

Wie sieht es mit einer allgemeinen Impfpflicht aus?

Was in Österreich schon beschlossen ist, kann hierzulande noch dauern. Als erstes Land in der EU kommt im Nachbarland die allgemeine Corona-Impfpflicht für Erwachsene über 18 Jahren. Sie tritt am 4. Februar in Kraft. Wenn es nach Bundeskanzler Olaf Scholz geht, soll die allgemeine Impfpflicht in Deutschland ab März gelten. SPD und Grüne halten das für nicht realistisch. Bei den Bundesländern herrscht aber immerhin Einigkeit in Sachen Impfpflicht. „Alle 16 Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich dazu bekannt, dass sie für eine allgemeine Impfpflicht sind“, sagte Scholz Anfang Januar. Darüber entscheiden soll der Bundestag voraussichtlich in freier Abstimmung ohne Fraktionsdisziplin.