Bernhard hatte sich dabei auf Paragraf 20 der Corona-Verordnung berufen, nach dem eine Behörde „aus wichtigem Grund im Einzelfall“ von der Verordnung abweichen könne. Dies sah Bernhard gegeben, da der Kreis den Besuch von Geschäften an ein negatives Corona-Testergebnis knüpfen wollte. Dies sei möglich, da es bereits fünf Schnelltestzentren im Kreis gebe und weitere 50 dezentrale Testmöglichkeiten derzeit im Aufbau seien. Als Vorbild mag dabei die Stadt Tübingen gegolten haben, die den Besuch etwa von Geschäften oder Gastronomie mit einem Tagesticket erlaubt, dass es nach Vorlage eines negativen Testergebnisses gibt.
Gesundheitsministerium lehnt Antrag ab
Das Gesundheitsministerium in Stuttgart kann sich für das Böblinger Ansinnen jedoch nicht erwärmen. Dessen Sprecher Florian Mader gibt am Dienstagnachmittag bekannt: „Unsere Prüfung hat zwischenzeitlich ergeben, dass insbesondere mit Blick auf die Inzidenzwerte von mehr als 50 ein entsprechendes Modellvorhaben für den Landkreis Böblingen nicht genehmigt werden kann.“ Es sei nicht Zielsetzung der entsprechenden Ausnahmeregelung in der Corona-Verordnung, die inzidenzabhängigen Maßnahmen aus der Corona-Verordnung auszusetzen, erläutert er.
Auch bei Erprobungsmaßnahmen sei die Inzidenzlage ein wichtiges Kriterium, das angesichts eines ansteigenden Infektionsgeschehens noch an Bedeutung gewinne, sagt der Ministeriumssprecher. Ein entsprechendes Modellvorhaben könne nur dort zugelassen werden, wo die Inzidenz unter 50 liege. „Das ist sehr bedauerlich“, so Landrat Roland Bernhard. „Mit diesen Vorgaben kann kaum ein Landkreis noch einen solchen Antrag stellen.“
Inzidenz in Tübingen niedriger
Aus dem Ministerium heißt es, Tübingen habe im Vergleich dazu derzeit ein stabiles Inzidenzgeschehen weit unter 50 vorzuweisen und verfüge seit langem über vielfältige und positive Erfahrungen beim Einsatz von Schnelltests. Sprecher Mader: „Dies ist eine gute Ausgangslage, um unter verschärften Bedingungen im Rahmen einer Erprobung aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen.“
Um ein entsprechendes Modell umzusetzen, wäre die Zeit auch denkbar knapp gewesen. Das räumt auch der Landrat ein. „Mir geht es darum, den Gewerbetreibenden zu helfen“, sagt Bernhard. „Wir sind weiterhin bereit, in Zusammenhang mit Öffnungsszenarien modellhaft zur Verfügung zu stehen“, unterstreicht Landrat Bernhard weiterhin die Bereitschaft des Landkreises Böblingen. Und verweist auf die guten Rahmenbedingungen im Kreis. „Wenn man über Öffnungen redet, muss der Ermessensspielraum breiter sein und mehr Faktoren berücksichtigen“, so die Forderung Bernhards. Denn – der Einzelhandel sei zudem auch kein erkennbarer Treiber des Infektionsgeschehens.
Nur ein Corona-Intensivpatient im Kreis
In seiner Begründung am Montag hatte Bernhard auf die derzeit sehr niedrige Auslastung der Intensivbetten im Kreis verwiesen. In den vier Krankenhäusern des Klinikverbunds Südwest im Landkreis läge derzeit nur noch ein Corona-Patient auf Intensivstation. Auch auf den Nicht-Intensivstationen sei die Lage derzeit überschaubar, bestätigt Klinikverbund-Sprecher Ingo Matheus. Die Lage in den Seniorenheimen sei derzeit sehr gut, teilt das Landratsamt mit. Das Ausbruchsgeschehen im Kreis sei diffus, ohne lokale Hotspots.
Am Dienstag verkündete das Landratsamt per Allgemeinverfügung, dass die Lockerungen ab Donnerstag, 18. März wieder zurückgenommen werden. Die Ladentüren sind dann aber nicht ganz verschlossen: Laut Verordnung ist bis zu einer Inzidenz von 100 das sogenannte „Click & Meet“, also Einkaufen mit Voranmeldung, weiterhin erlaubt.
Corona-Verordnung: Was jetzt im Landkreis gilt
Ab Donnerstag gelten wieder die in der Corona-Verordnung für einen Inzidenz-Wert zwischen 50 und 100 vorgeschriebenen Regelungen: Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte müssen schließen und dürfen nur noch nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben.
Bei Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kunde vorzugeben und die Kontaktdaten müssen festgehalten werden. Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde zulässig.
Auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen nur noch mit Einzelterminen Zugang gewähren.
Weitere Einschränkungen gelten für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien. Gemeinsam Sport treiben dürfen nur noch Angehörige des eigenen Haushalts oder Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
Allerdings können Kinder bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern ausüben.
Untersagt ist auch wieder der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen mit Publikumsverkehr. Das heißt, Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nicht mehr gestattet. Gleiches gilt auch für Tanz- und Ballettunterricht.