Mit dem Kampf für Dieselfahrverbote und Abmahnungen gegen Firmen macht sich die Deutsche Umwelthilfe Feinde. Ein Autohaus in Fellbach will ihr vor dem Bundesgerichtshof Rechtsmissbrauch nachweisen. Doch dem Kläger droht eine Niederlage.

Korrespondenten: Markus Grabitz (mgr)

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) wird vermutlich die umstrittene Abmahnpraxis durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nicht unterbinden. Dies zeichnete sich bei der mündlichen Verhandlung in einem Verfahren ab, das von dem Fellbacher Besitzer dreier Mercedes-Autohäuser, Dietrich Kloz, angestrengt wurde.

 

Der Vorsitzende des I. Zivilsenates ließ durchblicken, dass das Gericht keine rechtlichen Bedenken gegen das Verhalten der Umwelthilfe hat. Das Urteil soll am 4. Juli verkündet werden.

Die Umwelthilfe erwirtschaftet jedes Jahr einen Millionenbetrag, indem sie systematisch Händler abmahnt, denen Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe des Energieverbrauchs nachgewiesen werden können. Wenn ein Unternehmen von der Umwelthilfe abgemahnt wird, muss es in der Regel dreistellige Eurogebühren an die Organisation zahlen. Und wenn das Unternehmen noch einmal bei Verstößen erwischt wird, drohen hohe Vertragsstrafen. Die Umwelthilfe hat im Jahr 2017 knapp 2,2 Millionen Euro durch Abmahnungen eingenommen, das ist etwa ein Viertel des Jahresetats der Organisation.

Abmahnen spielt zwei Millionen Euro ein

In dem Verfahren geht es um zwei Aspekte: Zum einen soll das Gericht überprüfen, ob die DUH zu Recht den Status eines klageberechtigten Verbraucherschutzverbandes beansprucht. Hintergrund ist, dass nur Umwelt- und Verbraucherschutzvereine das Abmahngeschäft verfolgen dürfen, die als „qualifizierte Einrichtung“ zur Überwachung von Verbraucherrechten vom Bundesamt für Justiz anerkannt sind. Insgesamt sind dies mehr als drei Dutzend. Allerdings betreibt vor allem die Umwelthilfe das Geschäft mit Abmahnungen besonders offensiv.

Das Gericht ließ erkennen, dass es keine gravierenden Zweifel an der rechtmäßigen Eintragung der Umwelthilfe als klageberechtigte Organisation hat.

Beim zweiten Aspekt geht es darum, ob die DUH womöglich mit ihrem Geschäftsmodell Missbrauch betreibt. Dies wäre etwa dann gegeben, wenn sie mit den Abmahnungen Geld für sachfremde Zwecke eintreiben würde. Ein Anhaltspunkt könnte für die Richter etwa sein, wenn die Organisation Abmahnungen einsetzen würde, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen.

Quersubventionierung der Anti-Diesel-Kampagne?

Kritiker werfen der DUH vor, dass sie mit den Gewinnen aus dem Abmahngeschäft Kampagnen gegen den Diesel und für weiter reichende Fahrverbote in den Ballungsgebieten finanziere.

Beim Punkt des möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seitens der Umwelthilfe rechnet sich das Autohaus nach der mündlichen Verhandlung noch Chancen aus, dass das Urteil am Ende zu seinen Gunsten ausfällt. Wie zu hören ist, sind weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen der Umwelthilfe und Handelsunternehmen wegen der Abmahnpraxis anhängig, die in Kürze ebenfalls vor dem BGH landen könnten.

Nicht nur das Privileg der Umwelthilfe, das Abmahngeschäft zu betreiben, wird angegriffen. Zudem wird die Gemeinnützigkeit der Organisation in Zweifel gezogen. Der Bundesparteitag der CDU hatte im Herbst mit großer Mehrheit gefordert, der Organisation die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte vor Weihnachten betont, dass die Gemeinnützigkeit auf den Prüfstand gestellt werden soll. Konkret prüft das zuständige Finanzamt für Körperschaften die Gemeinnützigkeit. Die Gemeinnützigkeit ist für Vereine vor allem finanziell interessant: Vereine, die den Status haben, können Spendenbescheinigungen ausstellen, die vom Finanzamt anerkannt werden und für den Spender steuermindernd wirken.

Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Gemeinnützigkeit von Attac aufgehoben. Der Organisation wird vorgeworfen, dass sie sich zu sehr in die Tagespolitik einmische. Bei zahlreichen anderen Organisationen, etwa bei Campact, besteht die Sorge, ebenfalls den Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren.