Vorgaben für Hartz-IV-Empfänger zur maximalen Größe von Wohneigentum sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Bewertung, ob selbst bewohntes Eigentum von Hartz-IV-Empfängern angemessen ist, darf von der Zahl der Bewohner abhängen. Die entsprechende Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Der Gesetzgeber müsse nicht berücksichtigen, ob früher mehr Menschen wie etwa inzwischen ausgezogene Kinder in der Wohnung gewohnt hätten. (Az. 1 BvL 12/20)

 

Selbst genutztes Wohneigentum gehört zum sogenannten Schonvermögen. Es muss also beispielsweise nicht verkauft werden, wenn jemand Arbeitslosengeld II beantragt. Allerdings muss die Wohnung angemessen sein, also nicht zu groß. Wie groß sie sein darf, hängt von der Zahl der Bewohner ab.

Das Sozialgericht Aurich muss über den Fall eines Ehepaars entscheiden, das in einem etwa 140 Quadratmeter großen Haus lebt. Die sechs Kinder sind inzwischen ausgezogen. Die Frau beantragte Leistungen vom Jobcenter, die jedoch abgelehnt wurden, weil das Haus für die beiden zu groß sei. Das Sozialgericht fragte das Verfassungsgericht, ob die entsprechende Regelung verfassungsgemäß ist - was dieses nun bejahte.