Erbschaft, Nachlass und Steuerlast Viel zu bedenken beim Schenken
Schenkungen größerer Vermögenswerte sind ein beliebtes Instrument der Nachlassplanung. Zeit ist hierbei ein entscheidender Faktor. Worauf Schenker und Beschenkte achten müssen.
Schenkungen größerer Vermögenswerte sind ein beliebtes Instrument der Nachlassplanung. Zeit ist hierbei ein entscheidender Faktor. Worauf Schenker und Beschenkte achten müssen.
Ein Geschenk soll den Beschenkten Freude machen. Eine spontane Aufmerksamkeit, eine nette Geste. Handelt es sich bei dem Geschenk jedoch um einen größeren Vermögenswert, der weitergegeben werden soll, ist es mehr als das: dann wird es zum Instrument der Nachlassplanung – und dann braucht man die passende Strategie, möglichst unter Einbeziehung von Juristen.
Denn gleich drei verschiedene Zehn-Jahres-Fristen bestimmen darüber, ob eine Vermögensübertragung im Zuge einer Schenkung tatsächlich den gewünschten Effekt hat. „Im Pflichtteilsrecht sorgt die Frist dafür, dass nahe Angehörige, etwa ein nicht bedachtes Kind, nach einem Todesfall noch Zahlungsansprüche geltend machen können, wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre zurückliegt“, erklärt Ariane Schuster, Notarin aus Schorndorf und Vorstandsmitglied der Notarkammer Baden-Württemberg.
„Im Sozialrecht kann das Geschenk unter Umständen zurückgefordert werden, wenn der Schenkende innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung pflegebedürftig wird und der Sozialhilfeträger für die Kosten aufkommen muss.“ Die bekannteste Zehn-Jahres-Frist schließlich ist die steuerrechtliche: „Persönliche Freibeträge bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer stehen nach Ablauf von zehn Jahren in voller Höhe wieder neu zur Verfügung“, fasst Schuster zusammen.
Denn beim Vererben verdient der Staat grundsätzlich mit – über die Erbschaftsteuer: 13,3 Milliarden Euro nahmen die Finanzverwaltungen in Deutschland zuletzt auf diese Weise ein, so die Angaben des Statistischen Bundesamtes. Wie hoch die Steuerlast letztendlich ist, hängt allerdings vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe ab.
Es gelten nämlich mitunter recht hohe Freibeträge: Der überlebende Ehepartner kann bis zu 500 000 Euro steuerfrei erben, die Kinder und Stiefkinder jeweils 400 000 Euro. Für Enkelkinder liegt die Freibetragsgrenze bei 200 000 Euro, für alle übrigen Abkömmlinge und die Eltern bei 100 000 Euro. Freunden und Geschwistern kann man nur 20 000 Euro steuerfrei vermachen.
Der niedrige Freibetrag von 20 000 Euro kommt auch für nicht verheiratete Lebenspartner zum Tragen. „Es ist unbedingt zu empfehlen, sich als potenzieller Erbe frühzeitig über die steuerlichen Aspekte zu informieren“, betont Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz.
Denn bei großen Vermögenswerten wie etwa Immobilien oder Unternehmensanteilen lässt sich bei einer frühzeitigen Nachlassplanung die Steuerlast kräftig drücken – durch eine Übertragung zu Lebzeiten mittels einer Schenkung. „Hier kann die mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen in Kombination mit der schrittweisen Beteiligung der nachfolgenden Generationen sinnvoll sein“, erklärt Isabel Tannenberg, Rechtsanwältin und Partnerin in der Kanzlei Kucera in Frankfurt.
Denn bei Schenkungen im Zuge einer vorzeitigen Erbregelung gelten zwar grundsätzlich die gleichen, vom Verwandtschaftsverhältnis abhängigen steuerlichen Freibetragsgrenzen wie für eine Erbschaft.
Jedoch kommt hier die steuerrechtliche Zehn-Jahres-Frist zum Tragen: Die Freibeträge können nämlich alle zehn Jahre wieder geltend gemacht werden. „Das bedeutet, dass eine Schenkung in steuerlicher Hinsicht nicht auf das Erbe angerechnet wird, wenn sie mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist“, erklärt Tannenberg.
Jedes Kind kann somit alle zehn Jahre bis zu 400 000 Euro steuerfrei von seinen Eltern geschenkt bekommen – und zwar sowohl vom Vater als auch von der Mutter. Gerade bei Immobilienübertragungen sei dabei aber eine professionelle Bewertung als steuerrechtliche Grundlage wichtig, so die Rechtsanwältin.
Es kann auch vorkommen, dass Angehörige möchten, dass ihre Kinder oder nahen Verwandten nach ihrem Tod leer ausgehen. „Das ist nach deutschem Erbrecht allerdings schwer möglich, da Kinder, Enkel, Eltern und Ehepartner einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben“, so Ergo-Rechtsexpertin Brandl. „Dieser berechtigt gewisse Verwandte wie Kinder und Ehepartner, auch bei einem anderslautenden Testament einen bestimmten Anteil des Erbes einzufordern.“ Ihnen steht dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Die anderen Erben müssen diesen sogenannten Pflichtteil ausbezahlen.
Mittels einer Schenkung an diejenigen, die vom Nachlass profitieren sollen, kann man diesen Pflichtteilsanspruch umgehen – wenn die Übertragung rechtzeitig erfolgt. Je früher Vermögen verschenkt wird, desto stärker sinkt das Risiko späterer Pflichtteilsergänzungsansprüche. „Je mehr Zeit verstreicht, desto stärker schmelzen diese Ansprüche ab – um zehn Prozent pro Jahr“, erklärt Notarin Schuster. Nach zehn Jahren sind die Ansprüche also vollständig erledigt.
Die Krux ist in der Praxis allerdings häufig der Zeitpunkt, wann diese Zehn-Jahres-Frist zu laufen beginnt: Denn während die Frist bei der Schenkungsteuer mit Ausführung der Schenkung beginnt, geht es im Pflichtteilsrecht darum, „wann der Beschenkte die volle oder zumindest überwiegende wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geschenkte erlangt hat“, erläutert Schuster. „Behält sich der Schenkende bei der Übertragung einer Immobilie beispielsweise ein Wohnrecht vor, beginnt die Frist gar nicht zu laufen. Sie startet erst, wenn das vorbehaltene Recht erlischt.“
Bei Schenkungen zwischen Ehegatten gilt sogar die Besonderheit, dass der für das Pflichtteilsrecht maßgebliche Fristlauf erst mit der Auflösung der Ehe beginnt. Die Folge: Viele Schenkungen mindern Pflichtteilsergänzungsansprüche deutlich später als gedacht – oder sogar gar nicht.
Komplex wird es auch in sozialrechtlicher Hinsicht. Denn das Schenkungsrecht sieht vor, dass ein Schenker, der innerhalb von zehn Jahren seit der Schenkung bedürftig wird, das Geschenk zurückverlangen kann. Das Tückische dabei: „Wenn der Schenker zwischenzeitlich Sozialleistungen für Pflege oder Lebensunterhalt in Anspruch nimmt, liegt die Entscheidung über die Rückforderung nicht allein bei ihm“, erklärt Notarin Schuster. „Vielmehr kann der Sozialleistungsträger das Rückforderungsrecht auf sich überleiten.“
In der Praxis kommt das gar nicht so selten vor. Denn laut einer Auswertung des PKV-Verbandes liegt der monatliche Eigenanteil für einen Platz im Pflegeheim derzeit bei rund 3200 Euro im Monat – was in aller Regel die monatliche Rente übersteigt. Daher müssen dann, bevor das Sozialamt einspringt, vorhandene Rücklagen herangezogen werden – oder auch Vermögenswerte wie das Eigenheim.
Wurde jenes erst kurz zuvor etwa an die Kinder übertragen, ist es vor dem Zugriff nicht sicher: Der Sozialleistungsträger kann dann nämlich die Rückabwicklung der Schenkung und den Verkauf des Hauses verlangen, um die Pflegekosten zu decken.
„Was heute aus guter Absicht übertragen wird, kann morgen also wieder zur Disposition stehen“, so Schuster. „Erst nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen.“ Die Frist beginnt wie im Steuerrecht mit der Ausführung der Schenkung.
Schenkungen seien rechtlich deutlich vielschichtiger, als es auf den ersten Blick erscheint, betont Notarin Schuster. „Ohne fachkundige Begleitung kann eine Übertragung die erhoffte Wirkung verfehlen oder sogar neue Risiken schaffen.“ Die Kosten für die notarielle Beratung und die Beurkundung einer juristisch einwandfreien Schenkungsvereinbarung richten sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens und sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt.
Bei einer Immobilie im Wert von 400 000 Euro entstehen so Notarkosten von rund 1800 Euro – gemessen am Vermögen, das durch eine gut gestaltete Schenkung langfristig gesichert oder an Steuern gespart werden kann, ist das eine durchaus lohnende Investition.