Fast eine Milliarde Euro zahlte die Deutsche Bank an die Kirch-Erben – offenbar auch, um Ermittlungen gegen Co-Chef Fitschen abzubiegen. Das misslang bekanntlich. Nun wird wegen Untreue ermittelt.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Stuttgart / Frankfurt - Es war ein Gegenantrag, der bei der turbulenten Hauptversammlung der Deutschen Bank am 21. Mai in Frankfurt nicht viel Beachtung fand. Ein langjähriger Kritiker des Geldhauses, der auf Ibiza lebende Hamburger Rechtsanwalt Michael Bohndorf, nahm darin den Co-Vorstandschef Jürgen Fitschen aufs Korn. Es ging um den Vergleich mit den Erben des Medienunternehmers Leo Kirch, denen die Bank Anfang vorigen Jahres 925 Millionen Euro bezahlt hatte – auf dass der seit mehr als zehn Jahren schwelende Rechtsstreit endlich beendet werde.

 

Fitschen habe doch stets beteuert, er sehe keinerlei Grundlage für Schadenersatzansprüche der Kirch-Seite, erinnerte Bohndorf. Also habe er den Vergleich offenkundig „wider besseres Wissen“ geschlossen – aus einem sachfremden Motiv: Er habe damit erreichen wollen, dass die in München laufenden Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts auf Prozessbetrug im Zivilverfahren mit den Kirch-Erben eingestellt würden, was bekanntlich nicht gelang. Die von ihm ganz persönlich zu verantwortende Untersuchung habe er mithin pflichtwidrig auf Kosten der Bank „aus der Welt schaffen“ wollen.

Versuch des Freikaufs von Ermittlungen?

Wie er das strafrechtlich bewertet, hatte Bohndorf zuvor bereits der Frankfurter Staatsanwaltschaft geschrieben: Es handele sich um Untreue, wenn Gesellschaftsvermögen zu solchen Zwecken ausgegeben werde. Verantwortlich sei in erster Linie der Vorstand, der den Kirch-Vergleich geschlossen habe, aber auch der Aufsichtsrat, der ihn absegnete. Strafanzeige kann zwar jeder erstatten, und der streitbare Rechtsanwalt tut das öfters. Ermittlungen laufen indes erst an, wenn die Strafverfolger einen Anfangsverdacht bejahen. Das hat die Staatsanwaltschaft inzwischen getan: Aufgrund der Anzeige „eines Aktionärs“ habe man Ermittlungen eingeleitet, bestätigte eine Behördensprecherin. Der Vorstand der Bank habe den Kirch-Vergleich zur Verfügung gestellt, nun würden die Zivilakten aus München beigezogen. Zu konkreten Beschuldigten könne man noch nichts sagen. Noch knapper fiel die Stellungnahme der Deutschen Bank aus: „Wir kooperieren vollumfänglich mit der Staatsanwaltschaft“, hieß es.

Fitschen, inzwischen Co-Vorstandschef auf Abruf, habe sich mit dem Vergleich von den Ermittlungen befreien wollen – zu dieser Vermutung äußert sich das Geldhaus weiterhin nicht. Abwegig erscheint ein solches Kalkül indes nicht. Anhaltspunkte dafür liefert ausgerechnet ein Justizvertreter, dessen Ruf bisher über jeden Zweifel erhaben schien: Eberhard Stilz, der frühere langjährige Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart und heutige Präsident des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg, der über die Einhaltung der Verfassung im Südwesten wacht.

Das Recht und die „Rechtswirklichkeit“

Wenige Wochen, bevor am 20. Februar 2014 der Vergleich mit den Kirch-Erben geschlossen wurde, ließ sich Stilz – wie berichtet – von der Deutschen Bank verpflichten. Im Auftrag des Aufsichtsrates und rein privat wurde er offiziell als „Gutachter“ für sie tätig. In einem Hauptgutachten und zwei Ergänzungen, die der StZ im Wesentlichen bekannt sind, ging es vorrangig um aktienrechtliche Fragen; da gilt der einstige OLG-Chef bundesweit als Koryphäe. Mehr und mehr beschäftigten ihn aber auch strafrechtliche Aspekte – ein Feld, auf dem er weniger ausgewiesen ist. Je enger es bei den Ermittlungen gegen Fitschen und frühere Vorstände wurde, die letztlich zur Anklage und zum laufenden Münchner Prozess wegen versuchten Prozessbetrugs führten, umso mehr beriet er die Bank auch aus diesem Blickwinkel.

Eigentlich, so seine Botschaft, müsste Fitschen nichts befürchten; er habe sich schließlich nicht strafbar gemacht. Die Münchner Staatsanwaltschaft werde hoffentlich einsehen, dass bei ihren Ermittlungen nichts herausgekommen sei. Doch das Recht sei das eine, die „Rechtswirklichkeit“ das andere, erläutert Stilz an anderer Stelle. Ganz sicher könne man bei der Justiz nie sein, dass nicht doch etwas „konstruiert“ werde. In einer Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Einigung gab er daher zu bedenken: „Es ist zu erwarten, dass in der Folge eines Vergleichs das Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs gegen den aktuellen Co-Vorstandsvorsitzenden eingestellt und gegen andere aktuelle Vorstandsmitglieder nicht eröffnet wird.“ Die 925-Millionen-Zahlung könne den Ermittlern einen „willkommenen Grund für einen Ausstieg aus dem Verfahren gegen Herrn Fitschen“ geben.

Voreilig fast eine Milliarde gezahlt?

Stilz sah allerdings auch gewichtige Argumente, die gegen einen Vergleich sprächen. Die Chancen, dass der von der Bank angerufene Bundesgerichtshof doch noch eine Neuverhandlung der Sache Kirch erzwinge, stünden gar nicht so schlecht; da sei er weniger pessimistisch als ein anderer Berater der Bank. Nach jahrelangem Prozessieren kurz vor einem möglichen Erfolg aufzugeben – das müsse schon gut begründet sein. Tatsächlich wurde der Vergleich in Teilen von Öffentlichkeit und Medien als übereilt gewertet. Auch angeblich belastende Papiere, die in der Bank als „nicht hilfreich“ gewertet wurden, sah Stilz nicht so kritisch; für ihn waren es lediglich „ambivalente Dokumente“. Ärger drohe zudem von kritischen Aktionären, die gegen die 925-Millionen-Zahlung „polemisieren“ könnten. Sein Fazit: Der Vergleich wäre „im Unternehmensinteresse vertretbar“. Der Aufsichtsrat müsse keinen Vorbehalt fordern, sich aber nach der Entscheidung des Vorstands informieren lassen. Drei Tage später wurde der Vergleich beschlossen, angeblich „im besten Interesse unserer Stakeholder“ – also auch der Aktionäre.

Dass Anteilseigner oder gar Staatsanwälte darin strafbare Untreue sehen könnten, kam Stilz offenbar nicht in den Sinn. Auf mehreren Dutzend Seiten findet sich kein Hinweis auf ein solches Risiko. Schon gibt es Forderungen an den Aufsichtsratschef Paul Achleitner, die Bank solle das – geheim gehaltene, aber sicher beträchtliche Honorar von Stilz zurückfordern. Begründung: „Schlechtleistung“.