Flüchtlinge aus Ghana und Senegal sind der Meinung, ihre Grundrechte seien durch die Hausordnung einer Erstaufnahmeunterkunft in Freiburg verletzt worden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht das anders.
Mannheim - Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat einen Eilantrag von Flüchtlingen gegen Regelungen in der Hausordnung einer Erstaufnahmeunterkunft in Freiburg abgelehnt. Die Entscheidung stammt vom 28. Juni und kann nicht angefochten werden, wie der VGH am Freitag in Mannheim mitteilte. Zuvor hatte das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag schon für unzulässig gehalten und sich auf sein Hausrecht berufen. In der Sache läuft aber noch ein Normenkontrollantrag, eine Entscheidung hierzu steht noch aus. Mit einem Normenkontrollantrag können Bürger und Bürgerinnen die Rechtmäßigkeit einer Satzung oder einer Verordnung vom Gericht überprüfen lassen.
In der Unterkunft gibt es eine seit dem 1. Januar 2020 geltende Hausordnung. Die dort lebenden Bewohnern aus Ghana und Senegal rügen in ihrem Eilantrag, eine unzureichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Sie machen geltend, dass die Regelungen sie in ihren Grundrechten verletzen, insbesondere in dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, dem Persönlichkeitsrecht, in der Religions- und Meinungsfreiheit. Außerdem seien die Regelungen unverhältnismäßig.
Die Regelungen der Hausordnung müssten laut dem VGH nicht vorläufig außer Kraft gesetzt werden. Die Regelungen der Hausordnung seien weitestgehend verhältnismäßig. Der erhöhte Bedarf an Schutz und Sicherheit bei der vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung könne mit Beschränkungen auch im Bereich der grundrechtlich geschützten Privatsphäre der Bewohner einhergehen, entschied das Gericht laut der Pressemitteilung.