Rotweinflecken auf dem Lieblingsshirt, eine gestohlene Jacke oder ein verdorbener Magen – das können unliebsame Konsequenzen eines Restaurantbesuchs sein. Wer haftet für den Schaden?

Stuttgart - Es klingt nach einer Szene wie sie im Alltag tausender Restaurants passiert: Ein Kellner balanciert die bestellten Getränke zum Tisch, stolpert und der Rotwein landet auf der weißen Bluse einer Dame. Das mag der eine Gast weniger tragisch finden, einen anderen aber kann das ganz schön auf die Palme bringen – und es stellt sich die Frage: Wer kommt für die Reinigung auf?

 

Solche Servicepannen und andere Sonderfälle im Restaurant können bei Kunden und Gastwirten zu Missverständnissen und Ärger führen. Wir haben mit Tobias Zwiener, Geschäftsführer des Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) in Baden-Württemberg, gesprochen.

„Für Garderobe keine Haftung“ – stimmt das?

Nach dem Essen im Restaurant bemerkt der Gast, dass seine Jacke weg ist. Was nun? „In vielen Betrieben hängen Hinweisschilder wie ‚Für Garderobe keine Haftung’, die den Wirt von der Haftungspflicht entbinden“, sagt Dehoga-Geschäftsführer Zwiener. Das ist allerdings nur der Fall, wenn die Garderobe vom Platz des Gasts zu sehen ist. Ist dem nicht so, muss der Gastronom für beschädigte oder abhanden gekommene Kleidung haften – auch wenn mit einem Schild die Haftung von sich gewiesen wird.

In noblen Restaurants gibt es manchmal einen Empfang, der den eintreffenden Gästen die Jacken abnimmt und verwahrt. „Dann gilt eine Bindungswirkung und das Restaurant ist rechtlich für die Kleidung zuständig“, merkt Zwiener an.

Wenn der Magen streikt

Ein Gast klagt am Tag nach dem Restaurantbesuch über einen verdorbenen Magen oder gar eine Lebensmittelvergiftung. Der Betroffene ist sich sicher, dass das im Restaurant verzehrte Essen der Auslöser für die Beschwerden ist und will den Wirt zur Rechenschaft ziehen. „Der Gast steht zunächst unter Beweislast und muss nachweisen, dass nur das Essen im Restaurant ursächlich für sein Befinden ist“, sagt Zwiener vom Gaststättenverband Dehoga.

In den meisten Fällen würde die Küche während der Zubereitung Rückstellproben der Gerichte einfrieren, um sich in solchen Fällen entlasten zu können. Diese Eigensicherung geschieht auf Empfehlung der amtlichen Kontrolleure für Lebensmittelsicherheit.

Der Klassiker: Rotwein trifft Kleid

Der häufigste unter den hier aufgeführten Fällen ist wahrscheinlich das Verschütten von Getränken oder Speisen auf die Kleidung der Gäste. Gestresste Bedienungen und etwas Pech reichen dabei schon als potenzielle Ursachen.

„Ein klarer Haftungsfall für den Gastronom“, sagt der Dehoga und verweist auf die Haftpflichtversicherung. Zwiener fügt an: „Im Zweifel muss der Wirt auch weiter entstehende Beeinträchtigungen für den Gast kompensieren.“ Ist zum Beispiel die weitere Abendplanung nicht mehr realisierbar, muss der Gastronom in speziellen Fällen für entstehende Kosten (zum Beispiel eine Taxifahrt nach Hause) aufkommen.

Dürfen Nicht-Gäste die Restauranttoilette nutzen?

Kurze Antwort: Nein. Die Gastwirte haben Hausrecht und dürfen völlig frei entscheiden, wer ihre Toiletten benutzen darf. „Da hängt sehr viel von der Gutmütigkeit der Gastronomen ab“, weiß Dehoga-Geschäftsführer Zwiener.

Auch dürfen Restaurants zu der Zahlung eines kleinen Beitrags verpflichten – der erhöhte Reinigungsaufwand legitimiert die Forderung nach Geld.

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