Embryonale Stammzellen können nach einem Urteil des EU-Gerichtshofs nicht patentiert werden. Das verstoße gegen den Schutz der Menschenwürde.

Luxemburg - Menschliche embryonale Stammzellen können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht für die wissenschaftliche Forschung patentiert werden. Wenn für deren Gewinnung Embryonen zerstört werden, verstoße dies gegen den Schutz der Menschenwürde, entschieden die Richter am Dienstag in Luxemburg. (Rechtssache: C-34/10).

 

Das Grundsatzurteil beschränkt damit die Verwendung dieser Zellen für Forscher. Allerdings halten die Richter es für möglich, dass die Nutzung für eine Therapie oder Diagnose zum Nutzen des Embryos - zum Beispiel bei Missbildungen - Gegenstand eines Patents sein könnte.

Nutzung ist äußerst umstritten

Die Entscheidung gilt für Patente auf embryonale Stammzellen sowie auch für die Verfahren zu ihrer Herstellung. Die Nutzung embryonaler Stammzellen ist äußerst umstritten, weil sie aus frühen Embryonen stammen, die bei der Gewinnung zerstört werden. Nach Ansicht des Gerichts verstößt dies gegen die guten Sitten, weil es sich auch bei befruchteten Eizellen rechtlich um Embryonen handle. „Der Begriff des menschlichen Embryos ist weit auszulegen“, schreiben die höchsten EU-Richter in ihrer Begründung.

Hintergrund der Klage war ein Patentstreit zwischen der Umweltorganisation Greenpeace und dem Bonner Neurobiologen Oliver Brüstle. Brüstle ist Inhaber eines 1997 angemeldeten Patents für nervliche Vorläuferzellen. Diese werden zur Behandlung neurologischer Krankheiten wir Parkinson oder Multiple Sklerose erprobt. Die Vorläuferzellen, aus denen sich dann Nervenzellen bilden, stellt Brüstle aus embryonalen Stammzellen her. Auf Klage der Umweltorganisation Greenpeace hatte das Bundespatentamt dieses Patent wegen ethischer Bedenken aufgehoben.